Rz. 4

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 309 AO hat die Vollstreckungsbehörde eine Pfändungsverfügung zu erlassen.[1] In der Vollstreckungsbehörde ist organisatorisch hierfür der Innendienst zuständig, der insoweit die Funktion des Vollstreckungsgerichts im zivilprozessualen Vollstreckungsverfahren innehat. Der Pfändung nachfolgend ist die Verwertung der Forderung. Diese erfolgt in der in §§ 314, 317 AO bestimmten Art und Weise. Die Anhörung des Vollstreckungsschuldners vor dem Erlass der Pfändungsverfügung ist nicht erforderlich.[2] Anders als in § 834 ZPO wird die Anhörung aber auch nicht ausdrücklich untersagt[3]; ob eine solche durchgeführt wird, liegt im Ermessen der Finanzbehörde. Die Pfändungsverfügung wird dem Drittschuldner zugestellt und dem Vollstreckungsschuldner mitgeteilt. Erst mit der Zustellung ist die Pfändungsverfügung bewirkt.

[1] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 309 Rz. 7.
[2] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 309 AO Rz. 28.
[3] Vgl. Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 834 ZPO Rz. 2.

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