Rz. 3
Die Vollstreckung wegen einer Geldforderung in einzelne Gegenstände des beweglichen Vermögens[1] kann erfolgen durch Pfändung von
- beweglichen Sachen (s. § 285 AO),
- Forderungen (s. §§ 309-312, 318 AO),
- anderen Vermögensrechten (s. § 321 AO).
Diese Einteilung bedarf aber insoweit der Einschränkung, als das bewegliche Vermögen nicht der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen darf (zur Abgrenzung s. Erl. zu § 322 AO). Durch eine gesetzliche Zuordnung zum unbeweglichen Vermögen verlieren die Gegenstände des beweglichen Vermögens ganz oder teilweise ihre Pfändbarkeit. Von dieser Einschränkung ausgenommen sind ungetrennte Früchte[2], die als wesentliche Bestandteile eines Grundstücks gleichwohl der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen können.[3]
Rz. 4
Die wirksame Pfändung erfordert, dass der Pfandgegenstand des beweglichen Vermögens grundsätzlich Eigentum des Vollstreckungsschuldners ist. Die Leistungspflicht des Steuer- bzw. Haftungsschuldners umfasst nur die Pflicht zur Duldung der Vollstreckung in das eigene Vermögen. Dritte, die Rechte an dem Pfandgegenstand haben, die die Rechtsstellung des Vollstreckungsschuldners einschränken, brauchen gem. § 262 AO die Vollstreckung in den Gegenstand nicht zu dulden. Etwas anderes gilt im Einzelfall nur dann, wenn den Dritten durch Duldungsbescheid[4] eine Pflicht zur Duldung auferlegt worden ist. Diese Duldungspflicht ist dann Vollstreckungsgrundlage, der Dritte wird insoweit zum Vollstreckungsschuldner.[5]
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