Rz. 3

Die Vollstreckung wegen einer Geldforderung in einzelne Gegenstände des beweglichen Vermögens[1] kann erfolgen durch Pfändung von

Diese Einteilung bedarf aber insoweit der Einschränkung, als das bewegliche Vermögen nicht der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen darf (zur Abgrenzung s. Erl. zu § 322 AO). Durch eine gesetzliche Zuordnung zum unbeweglichen Vermögen verlieren die Gegenstände des beweglichen Vermögens ganz oder teilweise ihre Pfändbarkeit. Von dieser Einschränkung ausgenommen sind ungetrennte Früchte[2], die als wesentliche Bestandteile eines Grundstücks gleichwohl der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen können.[3]

 

Rz. 4

Die wirksame Pfändung erfordert, dass der Pfandgegenstand des beweglichen Vermögens grundsätzlich Eigentum des Vollstreckungsschuldners ist. Die Leistungspflicht des Steuer- bzw. Haftungsschuldners umfasst nur die Pflicht zur Duldung der Vollstreckung in das eigene Vermögen. Dritte, die Rechte an dem Pfandgegenstand haben, die die Rechtsstellung des Vollstreckungsschuldners einschränken, brauchen gem. § 262 AO die Vollstreckung in den Gegenstand nicht zu dulden. Etwas anderes gilt im Einzelfall nur dann, wenn den Dritten durch Duldungsbescheid[4] eine Pflicht zur Duldung auferlegt worden ist. Diese Duldungspflicht ist dann Vollstreckungsgrundlage, der Dritte wird insoweit zum Vollstreckungsschuldner.[5]

[1] S. Rz. 1; Dißars, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, Vor §§ 281-321 AO Rz. 2; auch Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 281 AO Rz. 1.
[3] S. zur Abgrenzung auch Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 281 AO Rz. 7.
[5] Zum Begriff s. § 253 AO.

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