Rz. 8

Fehlt bei der Vollstreckungsmaßnahme im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung die Angabe des Schuldgrunds, so wird trotz ihrer zwingenden Anordnung durch § 260 AO die Wirksamkeit der Vollstreckungsmaßnahme nicht berührt.[1] Der Vollstreckungsauftrag ist, auch wenn er mangels ausreichender Angabe des Schuldgrunds fehlerhaft ist, nicht mit dem Einspruch anfechtbar. Die aufgrund des Vollstreckungsauftrags durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen und die Pfändungsverfügung sind beim Fehlen der Schuldgrundangabe ebenfalls wirksam, aber auf einen Einspruch gegen sie aufhebbar.[2]

 

Rz. 9

Die Angabe kann von der Finanzbehörde auch noch nach der Anfechtung bis zur Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme bzw. der Pfändungsverfügung nachgeholt und damit der Mangel geheilt werden, und zwar mit Rückwirkung.[3] Dies ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO, da die Angabe des Schuldgrunds ähnlich der Begründung belastender Verwaltungsakte den Betroffenen die Informationen als Grundlage für die Entscheidung geben soll, ob sie einen Einspruch einlegen sollen.[4] Kann die Heilung nicht auf dem Weg der analogen Anwendung des § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO geschehen, muss eine Maßnahme (Vollstreckungsauftrag, Pfändungsverfügung) ergriffen werden, die selbst alle gesetzlichen Voraussetzungen einschließlich der Schuldangabe enthält.[5]

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 260 AO Rz. 5; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 260 AO Rz. 14.
[3] BFH v. 8.2.1983, VII R 93/76, BStBl II 1983, 435; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 260 AO Rz. 6.
[4] Ebenso Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 260 Rz. 4, mit anderer Argumentation; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 260 AO Rz. 6; a.  A. Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 260 AO Rz. 15; Koenig/Fritsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 260 Rz. 4.
[5] BFH v. 8.2.1983, VII R 93/76, BStBl II 1983, 435; ebenso Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 260 AO Rz. 15.

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