Rz. 16

Die letzte der in § 257 Abs. 1 AO genannten Alternativen, bei deren Vorliegen die Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken ist, betrifft den Fall der Stundung der Leistung nach § 222 AO. Der Stundung gleich steht der Zahlungsaufschub nach § 223 AO, der allerdings nur bei Zöllen und Verbrauchsteuern in Betracht kommt.[1] Dabei ist nicht bereits ein Antrag auf Stundung ausreichend, um eine Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung bewirken zu können. Allerdings ist bei Vorliegen eines Stundungsantrags die Vollstreckungsstelle hierüber zu informieren und hat sich über die Erfolgsaussichten zu äußern.[2] Die Rechtslage ist damit wie bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, über den noch nicht entschieden worden ist.[3] Auch ein Vollziehungsbeamter hat die Stundung zu berücksichtigen, wenn sie nachgewiesen wird.[4]

 

Rz. 17

Keine der Stundung gleichkommende Wirkung tritt bei einer Niederschlagung nach § 261 AO oder einem Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO[5] ein. In diesen beiden Fällen bleibt nämlich der zu vollstreckende Anspruch fällig, sodass keine Auswirkungen auf die Vollstreckungsmaßnahmen angezeigt sind.

 

Rz. 18

Da sich § 257 Abs. 2 S. 1 AO nur auf die Fälle des § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO bezieht, können trotz einer Stundung bereits durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen bestehen bleiben.[6]

[1] Wöhner, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 223 AO Rz. 4ff.; Klein/Werth, AO, 17. Aufl. 2023, § 257 Rz. 5; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 257 AO Rz. 7.
[4] Jatzke, in HHSp, AO/FGO, § 257 AO Rz. 31.
[5] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 257 AO Rz. 8; Jatzke, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 257 AO Rz. 30.
[6] Jatzke, in HHSp, AO/FGO, § 257 AO Rz. 46.

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