Rz. 46

Der Umfang der Insolvenzmasse und die Einteilung der Gläubiger ist in den §§ 35 bis 55 InsO geregelt. Nach der Legaldefinition des § 35 InsO umfasst die Insolvenzmasse das gesamte Vermögen, das dem Schuldner z. Z. der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (z. B. durch Erbschaft, Schenkung, eigene Erwerbstätigkeit). Anders als zu Zeiten der KO fällt also auch neues Vermögen des Schuldners ausdrücklich in die Insolvenzmasse. Hierdurch ergibt sich zweifellos, dass Steuererstattungsansprüche ebenfalls zur Insolvenzmasse gehören.[1]

 

Rz. 47

Nicht zur Insolvenzmasse gehören nach § 36 InsO allerdings unpfändbare Gegenstände mit der Ausnahme von Geschäftsbüchern und solchen Gegenständen, die nach § 811 Nr. 4 bis 9 ZPO der Zwangsvollstreckung entzogen sind, sowie das Vermögen, das nicht der Insolvenz unterliegt. Bedeutsam ist hierbei vor allem § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO, der die Vollstreckung in das Arbeitseinkommen des Schuldners nach den in §§ 850ff. ZPO normierten Grenzen ausschließt. Nicht in die Insolvenzmasse fallen auch Gegenstände, an denen ein Gläubiger ein Aus- oder Absonderungsrecht geltend machen kann.[2]

 

Rz. 48

Die Insolvenzmasse dient nach § 38 InsO der Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen z. Z. der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Anspruch gegen den Schuldner haben.[3] Diese Personen werden als Insolvenzgläubiger bezeichnet. Ein vorrangiges Befriedigungsrecht bestimmter Insolvenzgläubiger besteht nicht mehr. Insbesondere gibt es keine vorrangige Befriedigung von Steuerforderungen mehr, wie diese in der KO vorgesehen war, auch wenn durch § 55 Abs. 4 InsO jetzt wieder ein eingeschränkter Fiskusvorrang eingeführt wurde.[4] Nach diesen Insolvenzgläubigern werden sog. nachrangige Insolvenzgläubiger befriedigt.[5] Hierbei handelt es sich um Gläubiger, die gewisse in der InsO aufgeführte Forderungen gegen den Schuldner haben. Es handelt sich hierbei um Zinsen seit der Eröffnung des Verfahrens, Kosten der Teilnahme am Insolvenzverfahren, Geldstrafen oder Geldbußen, Ordnungsgelder u. Ä.

 

Rz. 49

Die übrigen Gläubiger, die keine Insolvenzgläubiger sind, werden als Massegläubiger bezeichnet. Die Forderungen von Massegläubigern sind im Insolvenzverfahren vorab zu begleichen. Besonderheiten gelten nach § 40 InsO für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.[6]

[1] Zur strittigen Rechtslage nach der KO: Jatzke, in HHSp, AO/FGO, § 251 AO Rz. 192.
[4] Zu dessen Problemen in der Praxis Sinz/Oppermann, DB 2011, 2185.

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