4.12.3.1 Beitreibung von Insolvenzforderungen
Rz. 163
Nach § 87 InsO ist bei einem Insolvenzverfahren eine Einzelzwangsvollstreckung ausdrücklich untersagt.[1] Ein Vorgehen gegen den Schuldner persönlich ist während der Dauer eines Insolvenzverfahrens nur möglich, wenn der Schuldner der Anmeldung einer Steuerforderung widerspricht. Dann kann ein Feststellungsbescheid ergehen. Wird nicht widersprochen, hat der Tabelleneintrag die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Bei einem Widerspruch ist auch ein bereits anhängiges Rechtsbehelfsverfahren wieder aufzunehmen. Zu beachten ist, dass im Falle eines unterbleibenden Widerspruchs auch eine Drittwirkung gem. § 166 AO für ein Haftungsverfahren, insbesondere gegen gesetzliche Vertreter, nach § 69 AO in Betracht kommen kann.[2]
Rz. 164
Darüber hinaus besteht nach Ansicht der Rspr. unter gewissen Umständen auch das Recht einer Fortsetzung des Steuerfestsetzungsverfahrens gegen einen Schuldner, der dem Tabelleneintrag nicht widersprochen hat.[3] Dies soll dann der Fall sein, da die Anmeldung der Steuerforderung zur Tabelle eine geringere Wirkung hat als die Festsetzung einer Steuerschuld durch einen Steuerbescheid. Insolvenzrechtlich ist ein solches Verfahren nicht bekannt. Gleichwohl wird man der Ansicht des BFH zuzustimmen haben, wenn die Verwaltung ein besonderes Interesse an der Festsetzung durch einen Steuerbescheid hat.[4]
Rz. 165
Zu beachten ist im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Steuerforderungen auch § 93 InsO. Nach dieser Bestimmung können während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft Ansprüche aus der persönlichen Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.[5] Nicht von dieser Beschränkung berührt wird allerdings die Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung nach §§ 69, 34 AO, da sich die Sperrwirkung nur auf Haftungsansprüche auf der Grundlage des § 128 HGB bezieht, nicht auf die Individualansprüche, die eine persönliche Haftung begründen.[6]
4.12.3.2 Beitreibung von Masseverbindlichkeiten
Rz. 166
Bei der Beitreibung von Masseverbindlichkeiten bestehen grundsätzlich keine Einschränkungen, da §§ 87, 89 InsO nur für Insolvenzforderungen gelten.[1] Zu beachten ist aber § 90 InsO (s. Rz. 161). Zur Durchsetzung von Masseverbindlichkeiten auch AEAO zu § 251 AO Rz. 6.1ff. sowie Jatzke, in HHSp, AO/FGO, § 251 AO Rz. 429ff.
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