Rz. 161
Bei Masseverbindlichkeiten ergeben sich grundsätzlich keine Einschränkungen hinsichtlich der Festsetzung und der Vollstreckung im Verwaltungsweg.[1] Sie sind durch Steuerbescheide geltend zu machen.[2] Zu beachten ist aber, dass Adressat des Steuerbescheids jetzt der Insolvenzverwalter ist.[3] Ferner ist die einschränkende Bestimmung des § 90 InsO zu beachten, der für die Dauer von 6 Monaten ein Vollstreckungsverbot bestimmt, wenn es sich nicht um solche Masseverbindlichkeiten handelt, die aus Handlungen des Insolvenzverwalters herrühren.[4] Dies gilt auch für Steuerforderungen, da diese nicht unmittelbar aus Handlungen des Insolvenzverwalters stammen, sondern durch Gesetz entstehen.[5]
Rz. 162
Bei einer Massearmut ist § 208 InsO zu beachten. In diesem Fall gilt das Verteilungsverfahren nach § 209 InsO. Die Beschränkungen, denen Masseverbindlichkeiten dann unterliegen, entsprechen denen von Insolvenzforderungen. Eine Vollstreckung ist nicht zulässig.[6] Eine Aussetzung der Vollziehung ist nicht mehr möglich.
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