Rz. 152d

Wird über das Vermögen einer nach ihrer Satzung als gemeinnützig anerkannten Körperschaft (§§ 51ff. AO) ein Insolvenzverfahren eröffnet, endet mit dieser Eröffnung die Körperschaftsteuerbefreiung.[1] Der Grund liegt darin, dass mit der Eröffnung eines solchen Verfahrens der Zweck der Körperschaft sich ändert. Während zuvor nach der Satzung die Allgemeinheit oder zumindest ein nach der Satzung genannter Personenkreis selbstlos gefördert wird, zielt das Insolvenzverfahren nur darauf ab, die Gläubiger der Körperschaft zu befriedigen.

[1] BFH v. 16.5.2007, I R 14/06, DStR 2007, 1438; hierzu Dehesselles, DStR 2008, 2050.

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