Rz. 2

Unter Förderung ist das Hinwirken auf ein bestimmtes Ziel zu verstehen, bei dem etwas "vorangebracht, vervollkommnet oder verbessert wird".[1] Entsprechend dem Wortlaut ("darauf gerichtet") bedarf es keines Erfolgseintritts, keiner Vollendung, sondern lediglich einer Tätigkeit mit einer entsprechenden Zielrichtung. Bei der Beurteilung der Zielrichtung und der Ernsthaftigkeit, mit der diese verfolgt wird, kann allerdings der Eintritt bzw. Nicht-Eintritt einer Wirkung einbezogen werden.

Die Förderung muss selbstlos sein, sie darf nicht eigennützig erfolgen. Der Begriff der Selbstlosigkeit ist in § 55 AO näher erläutert.[2]

Es fallen auch vorbereitende Tätigkeiten, insbesondere von neu gegründeten Körperschaften[3], unter den Begriff des Förderns. Unzureichend ist jedoch die Absicht, den Satzungszweck zu einem unbestimmten Zeitpunkt zu verwirklichen. Vielmehr ist stets eine möglichst zeitlich unmittelbare Zweckerreichung zu beabsichtigen.[4]

Umstritten ist, ob gemeinnützigen Körperschaften auch eine Abwicklungsphase zuzubilligen ist. Die Steuerbegünstigung endet spätestens mit Vollbeendigung der Körperschaft.[5] Nach Auffassung des BFH ändert sich aber bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer gemeinnützigen Körperschaft deren Zweck; sie zielt nicht mehr auf die selbstlose Förderung der Allgemeinheit, sondern auf Befriedigung der Gläubiger durch Verwertung des Vermögens der Körperschaft ab.[6] Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Begleichung von Verbindlichkeiten, die in Verfolgung der gemeinnützigen Zwecke eingegangen wurden, eine zeitversetzte satzungszweckbezogene Mittelverwendung darstellt.[7] Zudem können Liquidation wie Insolvenzverfahren wegen ihres Charakters als technische Verfahren zur Beendigung einer Körperschaft bzw. zu deren Sanierung nicht isoliert im Hinblick auf die Voraussetzungen der steuerlichen Gemeinnützigkeit betrachtet werden. Die Beendigungsphase einer Körperschaft ist notwendiger Bestandteil ihres Lebenszyklus[8]; hat die gemeinnützige Körperschaft in der Zeit ihrer werbenden Tätigkeit die Voraussetzungen der §§ 52ff. AO erfüllt, erstreckt sich die Steuerbegünstigung als Reflex bis zur Vollbeendigung der Körperschaft. Dem entspricht, dass als letzte Maßnahme aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht der Liquidationserlös entsprechend den Bestimmungen der satzungsmäßigen Anfallsklausel zu verwenden ist.

[5] Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 5. Aufl. 2021, Rz. 2.23.
[7] So zutreffend Dehesselles, DStR 2008, 2050, 2052; ebenso Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 5. Aufl. 2021, Rz. 2.23.
[8] Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 5. Aufl. 2021, Rz. 2.24.

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