4.11.1 GrESt

 

Rz. 143

Verlangt der Insolvenzverwalter die Erfüllung eines vom Schuldner als Käufer oder Verkäufer abgeschlossenen Grundstückskaufvertrags, ist die GrESt aus diesem Vorgang eine Insolvenzforderung, da die Begründung dieser Steuer i. S. d. § 38 InsO vor der Eröffnung des Verfahrens liegt.[1] Hierbei sei darauf hingewiesen, dass das FA die Erteilung der nach § 22 GrEStG erforderlichen steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht von der Zahlung der GrESt aus der Masse abhängig machen darf, da das FA nur einen Anspruch auf Zahlung als Insolvenzforderung hat.[2]

 

Rz. 144

Hat der Schuldner bereits GrESt gezahlt und wird diese zurückgefordert, gehört dieser Erstattungsanspruch zur Insolvenzmasse, wenn der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Kaufvertrags über ein Grundstück ablehnt.[3] Dies gilt ebenso bei einer Anfechtung nach §§ 129ff. InsO.[4] Veräußert der Insolvenzverwalter ein Grundstück im Rahmen der Verwertung der Masse, ist die auf diesen Vorgang entfallende GrESt Masseverbindlichkeit.[5]

 

Rz. 144a

Hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung von GrESt wegen einer Rückgängigmachung des Kaufvertrags nach § 16 GrEStG stellt sich die Frage, wann ein solcher Anspruch begründet ist, wenn bereits im Kaufvertrag vor Insolvenzeröffnung ein Rücktrittsrecht vereinbart worden ist. Nach FG Rheinland-Pfalz v. 15.9.2005, 4 K 1213/03, DStRE 2006, 1426 ist ein solcher Erstattungsanspruch erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet. Diese Ansicht hat der BFH allerdings in seiner Revisionsentscheidung verworfen und eine Aufrechnung für zulässig erklärt.[6]

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 251 AO Rz. 74.
[2] Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 9. Aufl. 2021, 272.
[3] So zum alten Recht BFH v. 22.5.1979, VIII R 58/77, BStBl II 1979, 639; vgl. auch Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 14. Aufl. 2021, Rz. 2411ff.
[5] Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 13. Aufl. 2021, Rz. 2417; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 251 Rz. 64.
[6] BFH v. 17.4.2007, VII R 27/06, BStBl II 2009, 589; ebenso Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 9. Aufl. 2021, 273; Jatzke, in HHSp, AO/FGO, § 251 AO Rz. 399.

4.11.2 KraftSt

 

Rz. 145

Die KraftSt entsteht nach § 6 KraftStG mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums oder mit Beginn der Steuerpflicht. Entrichtungszeitraum ist nach dem Grundsatz des § 11 Abs. 1 KraftStG ein Jahr, wobei die Steuer im Voraus zu entrichten ist. Es ist hierbei eine zeitanteilige Aufteilung für den Zeitraum vor und nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Tagen vorzunehmen.[1] Die KraftSt vor der Eröffnung ist Insolvenzforderung[2], die Steuer nach der Eröffnung ist Masseverbindlichkeit.[3] Voraussetzung ist allerdings, dass das Kfz auch tatsächlich Teil der Insolvenzmasse ist.[4] Die Steuerpflicht endet erst mit der Ab- oder Ummeldung des Fahrzeugs, auch wenn es aufgrund einer Sicherungsübereignung zunächst nicht zur Insolvenzmasse gehört hat.[5] Zur Festsetzung der KraftSt gegen den Insolvenzverwalter FG Rheinland-Pfalz v. 23.2.2007, 4 K 1138/05, EFG 2007, 1110, bestätigt durch BFH v. 29.8.2007, IX R 20/07, BFH/NV 2008, 111. S. a. Zens, NWB 2012, 2397. Unterlag das Kfz bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer Zwangsverwaltung, was insbesondere im landwirtschaftlichen Bereich der Fall sein kann, ist die Steuer keine Masseverbindlichkeit.[6]

4.11.3 GrSt

 

Rz. 146

Maßgeblich für die Festsetzung der GrSt sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres.[1] Die Steuer entsteht dabei nach § 9 Abs. 2 GrStG mit Beginn des Kalenderjahres. Aus dieser Entstehung zum Jahresbeginn ist teilweise geschlossen worden, die GrSt sei bereits zum Beginn des Kalenderjahres i. S. d. § 38 InsO begründet und somit als eine Insolvenzforderung zu behandeln.[2] Dies ist indes nicht zutreffend, da die Steuer zwar zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt wird, aber erst im Lauf des Jahres entsteht. Die GrSt ist also nur insoweit begründet i. S. d. § 38 InsO, als sie bis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung entstanden ist. Insoweit ist sie als Insolvenzforderung zu behandeln.[3] Die auf den Zeitraum nach der Eröffnung entfallende anteilige GrSt ist Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

[1] § 9 Abs. 1 GrStG; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 251 Rz. 65.
[2] Loose, in Tipke/Kruse, AO, § 251 Rz. 75; Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 13. Aufl. 2021, Rz. 24...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge