Rz. 60

Da nach § 44 Abs. 2 außer der Zahlung, Aufrechnung und Sicherheitsleistung alle Tatsachen nur für und gegen den Gesamtschuldner wirken, in dessen Person sie eintreten, ist ein Nebeneinander von Säumniszuschlag und Zinsen bei mehreren Gesamtschuldnern denkbar, sofern deren Voraussetzungen (z. B. Festsetzung des fälligen Betrags beim Säumniszuschlag) beim jeweiligen Gesamtschuldner erfüllt sind. Legt z. B. ein Ehegatte gegen den ESt-Bescheid bei Zusammenveranlagung allein Einspruch ein und erhält er auf Antrag Aussetzung der Vollziehung, während der andere Ehegatte weder Einspruch einlegt noch die Abschlusszahlung leistet, so sind gegen den im Rechtsbehelfsverfahren unterliegenden Ehegatten Aussetzungszinsen zu erheben, während gegen den anderen Ehegatten Säumniszuschläge nach § 240 verwirkt sind. Diese Fälle, die wegen der getrennten Betrachtung der Gesamtschuldner[1] in verschiedenster Form vorkommen können, sind nicht geregelt. Das Zusammentreffen von Säumniszuschlag und Zinsen hat das Gesetz lediglich bei einem Einzelschuldner im Auge gehabt (z. B. in § 235 Abs. 3 S. 2 und bei dem lückenlosen Aneinander von Zinsen und Säumniszuschlag). Hier besteht eine Regelungslücke, die durch entsprechende Anwendung des in § 240 Abs. 4 S. 2 zum Ausdruck gekommenen Gedankens auszufüllen ist: Insgesamt darf kein höherer Betrag als einmal der volle Säumniszuschlag erhoben werden. In dem oben angeführten Fall können gegen den einen Ehegatten Aussetzungszinsen festgesetzt werden. Dann sind gegen den anderen Ehegatten Säumniszuschläge nur in halber Höhe zu erheben, obwohl sie in voller Höhe verwirkt waren. Wurden vom anderen Ehegatten bereits die vollen Säumniszuschläge erhoben, so dürfen keine Aussetzungszinsen mehr festgesetzt werden.

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