Rz. 51

Nach der Verwaltungsauffassung[1] kommen Billigkeitsmaßnahmen bei Säumniszuschlägen in Betracht,

  • wenn eine plötzliche Erkrankung des Stpfl. eine eigene oder durch Bestellung eines Vertreters bewirkte pünktliche Zahlung verhindert hat,
  • bei einem offensichtlichen Versehen eines sonst pünktlichen Steuerzahlers,
  • wenn einem Stpfl. die rechtzeitige Zahlung wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung nicht mehr möglich war,
  • bei einem Stpfl., dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch Ratenzahlungen, die im Rahmen eines Vollstreckungsaufschubs bewilligt waren, bis an die äußerste Grenze ausgeschöpft war,
  • wenn die Voraussetzungen für einen Erlass der Hauptschuld oder eine zinslose Stundung vorgelegen haben,
  • in sonstigen Fällen der sachlichen oder persönlichen Härte.

In den Fällen der ausgeschöpften wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und des möglichen Erlasses bzw. der möglichen zinslosen Stundung soll nach Auffassung der Verwaltung ein Billigkeitserlass nur in Höhe der Hälfte der Säumniszuschläge in Betracht kommen, weil bei einer Stundung Stundungszinsen zu zahlen wären. Im Übrigen ist ein bisher pünktlicher Steuerzahler nicht anzunehmen, wenn der Stpfl. bei seinen Zahlungen regelmäßig die Schonfrist ausgenutzt hat (vgl. Rz. 44).

[1] AEAO, zu § 240 Nr. 5, VwA 1.

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