Billigkeitsmaßnahmen wegen der gestiegenen Energiekosten

Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein Schreiben erlassen, nach dem die Finanzämter die ihnen gesetzlich zur Verfügung stehenden Handlungsspielräume im Interesse der erheblich betroffenen Steuerpflichtigen nutzen sollen.

Ohne strenge Nachweispflichten sollen im Einzelfall auf Antrag fällige Steuern gestundet, Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer angepasst werden sowie Vollstreckungsaufschub gewährt werden.

Steuerliche Billigkeitsmaßnahmen in jedem Einzelfall prüfen

Nach dem BMF-Schreiben ist in jedem Einzelfall unter Würdigung der entscheidungserheblichen Tatsachen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, inwieweit ggf. die Voraussetzungen für eine steuerliche Billigkeitsmaßnahme (z. B. Herabsetzung von Vorauszahlungen, Stundung, Vollstreckungsaufschub) vorliegen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen seien bei bis zum 31.3.2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen zu stellen.

Über Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen oder Anpassung der Vorauszahlungen unter Einbeziehung der aktuellen Situation soll zeitnah entschieden werden. Auch eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2022 sein im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich.

Verzicht auf Stundungszinsen möglich

Laut BMF-Schreiben kann auf die Erhebung von Stundungszinsen im Einzelfall aus Billigkeitsgründen verzichtet werden. Voraussetzung hierfür sei u. a., dass der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Pflichten, insbesondere seinen Zahlungspflichten, bisher pünktlich nachgekommen ist und er in der Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe in Anspruch genommen hat, wobei Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der Corona-Krise nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. In diesen Fällen kommt ein Verzicht auf Stundungszinsen in der Regel in Betracht, wenn die Billigkeitsmaßnahme für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten gewährt wird.

BMF, Schreiben v. 5.10.2022, IV A 3 - S 0336/22/10004 :001