Rz. 47

Ein Verschulden des Zahlungspflichtigen etwa bei der Säumnis ist für die Entstehung der Säumniszuschläge im Gegensatz zu den Verspätungszuschlägen (§ 152 Abs. 1 S. 2) nicht erforderlich[1]. Deswegen kommt es auch nicht darauf an, ob ein Konkursverwalter sich schuldhaft oder entschuldbar über die LSt-Abführungspflicht geirrt hat[2]. Ist allerdings eine gesetzliche Zahlungsfrist (z. B. bei der LSt-Anmeldung oder bei der USt) aufgrund eines unverschuldeten Hindernisses nicht eingehalten worden, so ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren[3]. Danach ist keine Säumnis gegeben. Die Säumniszuschläge sind mit der Säumnis verwirkt, sie brauchen nicht festgesetzt zu werden. Säumniszuschläge schließen begrifflich Stundungs- und Aussetzungszinsen, nach § 235 Abs. 3 S. 2 auch Hinterziehungszinsen aus.

[1] BFH v. 7.5.1981, VII R 64/79, BStBl II 1981, 608; FG Hamburg v. 17.4.1985, II 335/82, EFG 1985, 591.
[2] FG Düsseldorf v. 21.7.1982, XIII/IV 140/70, EFG 1985, 304; BFH v. 18.4.1996, V R 55/95, BStBl II 1996, 561.
[3] Vgl. § 110 Rz. 2; diese hätte auch im Fall des FG Hamburg v. 17.4.1985, II 335/82, EFG 1985, 591 gewährt werden müssen.

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