Rz. 47
Ein Verschulden des Zahlungspflichtigen etwa bei der Säumnis ist für die Entstehung der Säumniszuschläge im Gegensatz zu den Verspätungszuschlägen (§ 152 Abs. 1 S. 2) nicht erforderlich[1]. Deswegen kommt es auch nicht darauf an, ob ein Konkursverwalter sich schuldhaft oder entschuldbar über die LSt-Abführungspflicht geirrt hat[2]. Ist allerdings eine gesetzliche Zahlungsfrist (z. B. bei der LSt-Anmeldung oder bei der USt) aufgrund eines unverschuldeten Hindernisses nicht eingehalten worden, so ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren[3]. Danach ist keine Säumnis gegeben. Die Säumniszuschläge sind mit der Säumnis verwirkt, sie brauchen nicht festgesetzt zu werden. Säumniszuschläge schließen begrifflich Stundungs- und Aussetzungszinsen, nach § 235 Abs. 3 S. 2 auch Hinterziehungszinsen aus.
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