Rz. 40

Werden einem Beteiligten nach § 137 S. 1 FGO trotz Obsiegens die Kosten des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise auferlegt, weil er entscheidungserhebliche Tatsachen spät vorgetragen oder bewiesen hat, so wird insoweit der nach der Entscheidung zu erstattende oder zu vergütende Betrag nicht verzinst (Abs. 3). Entscheidend ist es, dass die Kosten tatsächlich auferlegt werden, nicht dagegen, dass hierfür die Möglichkeit bestand. Werden z. B. die Kosten des Rechtsbehelfs aus den Gründen des § 137 S. 1 FGO dem obsiegenden Kläger zur Hälfte auferlegt, so mindert sich sein Zinsanspruch ebenfalls auf die Hälfte. Maßgebend ist die Kostenentscheidung. Entsprechendes gilt für den Fall der Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache, bei der § 138 Abs. 2 S. 3 FGO sinngemäß anzuwenden ist.[1]

Den Grund für den Ausschluss der Verzinsung bildet zwar die mangelnde Mitwirkung des Klägers während des bisherigen Verfahrens (z. B. Verletzung der Erklärungs- und Vortragspflichten). Dennoch macht Abs. 3 dies nicht zur Voraussetzung, sondern schließt sich ohne Rücksicht hierauf an die tatsächliche Auferlegung der Kosten nach § 137 S. 1 bzw. § 138 Abs. 2 i. V. m. § 137 S. 1 FGO an. Allerdings ist Abs. 3 nicht anzuwenden, wenn der Kläger nach Änderung des angefochtenen Bescheids mit der Klage zwar vollen Umfanges Erfolg hat, jedoch in Verkennung der Rechtslage, anstatt eine Erledigungserklärung die Klage zurücknimmt und deshalb nach § 136 Abs. 2 FGO die Kosten zu tragen hat.[2]

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/ FGO, § 236 AO Rz. 26.

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