Rz. 35

Nach § 236 Abs. 2 Nr. 2a AO ist eine entsprechende Zinspflicht auch gegeben, wenn nicht der Steuerbescheid selbst, sondern ein Grundlagenbescheid Gegenstand des Rechtsstreites war und durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder einen den Rechtsstreit erledigenden Verwaltungsakt aufgehoben oder geändert worden ist. § 236 Abs. 2 Nr. 2 b AO betrifft die GewSt.

 

Rz. 36

Als Grundlagenbescheid i. S. d. Abs. 2 S. 2a kommt jeder Verwaltungsakt in Betracht, der für eine Steuerfestsetzung Bindungswirkung hat.[1] Das kann u. a. ein Steuerbescheid, ein Feststellungsbescheid, ein Realsteuermessbescheid, ein Zerlegungsbescheid oder ein Zuteilungsbescheid sein. Grundlagenbescheid kann auch nicht nur ein Bescheid einer Finanzbehörde sein, sondern auch ein Verwaltungsakt einer anderen Behörde.[2] Der Ausspruch des BVerfG ist jedoch kein Grundlagenbescheid.[3]

Anknüpfungspunkt für die Zinspflicht ist in den Fällen des Abs. 2 Nr. 2a der Erstattungsanspruch, der sich aus der Steuerherabsetzung in dem oder einem Folgebescheid[4] nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO ergibt.[5] Zu beachten ist, dass sich die Folgen auf mehrere Jahre erstrecken können. Wird z. B. im Rechtsstreit über die Gewinn-/Verlust-Feststellung eines Jahres ein höherer Verlust festgestellt, der zu einem höheren oder weitergehenden Verlustrücktrag oder zu einem Verlustvortrag führt[6], so sind die durch die Bindungswirkung des Grundlagenbescheids ausgelösten Erstattungen auch der anderen betroffenen Jahre zu verzinsen.[7] Der nach § 10d Abs. 4 EStG i. d. F. des StEntlG 1999, 2000, 2002 gesondert festzustellende verbleibende Verlustabzug wird durch einen Grundlagenbescheid festgestellt, der zwar in erster Linie für den ESt-Bescheid des folgenden Jahres Bindungswirkungen hat. Verbleibt dann erneut ein Verlust, so muss allerdings für den dann wieder verbleibenden Verlustabzug erneut ein Feststellungsbescheid ergehen, für den die gesonderte Feststellung des Vorjahres Bindungswirkungen hat. Der den Rechtsstreit erledigende Grundlagenbescheid muss unanfechtbar geworden sein.

Die Billigkeitsentscheidungen nach § 163 AO sind nach h. M.[8] selbstständige Verwaltungsakte, die u. U. nur äußerlich mit einer Steuerfestsetzung verbunden sind. Sie müssen als Grundlagenbescheide für die Steuerfestsetzungen angesehen werden.[9] Wird durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entschieden, dass eine Billigkeitsmaßnahme – z. B. wegen stark eingeengten Ermessens bei Anwendung einer Übergangsregelung – zu treffen ist, so führt die Folgeherabsetzung der Steuer im Steuerbescheid nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO zur Zinspflicht.[10] Die Billigkeitsregelung des § 227 AO im Erhebungsverfahren unterfällt § 236 AO nicht.[11]

 

Rz. 37

Als Grundlagenbescheid kann auch die verbindliche Zolltarifauskunft angesehen werden.[12] Voraussetzung ist allerdings, dass die Zolltarifauskunft dem Zollschuldner und nicht einer anderen Person gegeben worden ist, da sie Grundlagenbescheid für den gegen den Zollschuldner ergangenen Abgabenbescheid sein muss.[13] Dagegen hat die Änderung eines Steuerbescheids nicht die Wirkungen eines Grundlagenbescheids auf einen Haftungsbescheid, auch wenn dieser nach §§ 130, 131 AO entsprechend zurückgenommen oder widerrufen werden muss.[14]

 

Rz. 38

Abs. 2 Nr. 2b stellt eine Folgeänderung nach § 35b GewStG ausdrücklich den anderen Folgeänderungen gleich. Die Gleichstellung war nötig, weil ESt-, KSt- und Gewinnfeststellungsbescheid einerseits sowie GewSt-Messbescheid andererseits nicht in einem echten Grundlagen- und Folgebescheid-Verhältnis stehen.

Rz. 39 einstweilen frei

[2] BFH v. 18.4.1980, III R 34/78, HFR 1980, 413; Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 235 Rz. 21.
[3] FG Hamburg v. 22.2.2019, 4 K 123/18, , EFG 2019, 1062, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, AZ. desBFH: VII B 40/19.
[4] § 182 Abs. 1 AO; vgl. zu dem Begriff in diesem Zusammenhang BFH v. 16.12.1987, I R 350/83, BStBl II 1988, 600.
[6] Vgl. § 10d EStG.
[7] Ebenso FG Münster v. 15.4.1986, VII-X 7485/84 E, EFG 1986, 588; s. zur Bindungswirkung G. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 182 AO Rz. 2ff.
[9] Ebenso Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 171 Rz. 11 sowie § 236 Rz. 4d; s. aber die Bedenken hiergegen bei G. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, in § 163 AO Rz. 67.
[10] Ebenso Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 236 AO Rz. 9.
[12] Art. 12 ZK; bis 31.12.1993: § 23 Abs. 2 ZG; s. auch FG Hamburg v. 29.9.1992, IV 81/92 H, EFG 1993, 367; zu Art. 12 ZK vgl. Reiche, in Witte, ZK, Art. 12 Rz. 13-25.
[13] BFH v. 13.7.1993, VII B 6/93, BFH/NV 1994, 289; ebenso FG Hamburg v. 29.9.1992, IV 84/92 H, EFG 1993, 367.

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