Rz. 26

Zu verzinsen ist der vom Stpfl. zu viel entrichtete Steuerbetrag bzw. die ihm nicht oder zu gering gewährte Steuervergütung, die sich durch die Herabsetzung der festgesetzten Steuer, die Gewährung der (höheren) Steuervergütung unmittelbar oder mittelbar ergeben haben. Soweit und solange die Steuern noch nicht entrichtet waren, kommt eine Verzinsung nicht in Betracht. Das gilt auch für bereits ausgezahlte Steuervergütungen. Keine Entrichtung von Steuern liegt vor, wenn der Stpfl. in Höhe der Steuerschuld lediglich eine Sicherheitsleistung erbracht hat.[1]

[1] FG Hamburg v. 30.3.1982, V 190/80, EFG 1983, 56.

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