Rz. 25

Hat der Betroffene den zu erstattenden Betrag erst nach Rechtshängigkeit gezahlt, so ist der Zahlungstag der erste Tag des Zinslaufes.[1] Die Vorschrift gilt auch dann, wenn die Vollziehung des Steuerbescheids für die Zeit zwischen Klageerhebung und Zahlung wegen eines Rechtsbehelf gegen einen Grundlagenbescheids zunächst ausgesetzt war und das FA nach Rücknahme dieses Rechtsbehelfs Aussetzungszinsen auf den den späteren Erstattungsbetrag übersteigenden Steuerbetrag festgesetzt hat.[2]

[2] Niedersächsisches FG v. 11.2.1997, VII 232/95, EFG 1997, 854.

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