Rz. 153

Die Einhaltung der Frist von 15 Monaten[1] ist stets als angemessen anzusehen und schließt auch bei der UStG ein Verschulden oder einen Verstoß gegen Treu und Glauben aus.[2] Nach einer irrtümlich angenommenen Organschaft entstandene Nachzahlungszinsen sind nicht deshalb unbillig, weil korrespondierende Vorsteuern erst nach Rechnungsstellung in einem späteren Veranlagungszeitraum abgezogen werden können.[3] Ein Anspruch auf Erlass besteht nicht, wenn ein Stpfl. die nach § 14 Abs. 2 S. 1 UStG ausgewiesene USt nicht an das FA abführt.[4]

 

Rz. 154

Bei der USt ergeben sich auch bei den Fällen der nachträglichen Besteuerung von Umsätzen trotz gleich hohen Vorsteuerabzuges beim Leistungsempfänger Nachforderungszinsen. Eine aufgrund eines unzutreffenden Steuerausweises in einer Rechnung[5] entstandene, nicht entrichtete Steuer ist gem. § 233a AO verzinsen; eine rückwirkende Berichtigung der unzutreffend ausgewiesenen Steuer ist nicht sachlich unbillig.[6]

Die Erhebung von Nachforderungszinsen nach § 233a AO ist nicht allein deshalb sachlich unbillig, weil die Änderung eines Steuerbescheids gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO erst nach Ablauf von 13 Monaten nach Erlass des Grundlagenbescheids erfolgt.[7]

Der ungleiche Zinslauf bei nacherhobener USt (Nachzahlungszinsen) und mangels Eingangsrechnung erst später möglichen Abzugs korrespondierender Vorsteuer rechtfertigt keinen Erlass.[8]

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