Rz. 100

Die Festsetzung der Zinsen soll nach § 233a Abs. 4 AO mit der Steuerfestsetzung verbunden werden. Steuerbescheid und Zinsbescheid stehen im Verhältnis von Grundlagen- und Folgenbescheid zueinander.[1]

Für die Festsetzung der Zinsen sind die § 155ff. AO über die Festsetzung der Zinsen sind entsprechend anzuwenden.[2] Die Nichtbeachtung des Verbindungsgebots als nur äußerliche Maßnahme[3] führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Zinsfestsetzung.[4]

 

Rz. 101

Für die Höhe und die Berechnung der Zinsen gilt § 238 AO.[5] Die einzelnen Teil-Unterschiedsbeträge sind jeweils gesondert auf den durch fünfzig EUR teilbaren Betrag abzurunden, weil aus ihnen selbstständige Zinsbeträge errechnet werden.[6] Zu beachten ist weiter, dass durch § 235 Abs. 4 AO bei den Hinterziehungszinsen, § 236 Abs. 4 AO bei den Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge und durch § 234 Abs. 3 AO bei den Stundungszinsen eine Zinsüberschneidung verhindert werden soll.

 

Rz. 102

Gegen die Zinsfestsetzung ist an sich der Einspruch[7] statthaft. Der Einspruch muss sich ausdrücklich gegen die Zinsfestsetzung richten; der Einspruch allein gegen die Steuerfestsetzung beinhaltet nicht die Einspruchseinlegung gegen den Zinsbescheid.[8]

Es können nur Einwendungen gegen den Zinsbescheid und keine Einwendungen gegen die zugrunde liegende Steuerfestsetzung erhoben werden. Gegen eine Entscheidung über Billigkeitsmaßnahmen ist ein gesonderter Einspruch erforderlich, und zwar auch dann, wenn die Billigkeitsentscheidung im Rahmen der Zinsfestsetzung getroffen wurde.[9] Wird der Zinsbescheid als solcher angegriffen, kann unter den Voraussetzungen des § 361 AO und des § 69 FGO die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Bei Aussetzung des zugrunde liegenden Steuerbescheids ist auch die Vollziehung des Zinsbescheids auszusetzen.[10]

Rz. 103–107 einstweilen frei

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