Rz. 174

Für Hinterziehungszinsen beginnt der Zinslauf mit Eintritt der Vergünstigung oder Erlangung des Steuervorteils.[1] Dieser Zeitpunkt kann vor der Steuerfestsetzung liegen und damit zu Überschneidungen mit der Zinserhebung nach § 233a AO führen. Die Zinsen nach § 233a AO für denselben Zeitraum sind jedoch gem. § 235 Abs. 4 AO auf die Zinsen anzurechnen.[2] Diese Anrechnung erfolgt auch, wenn der Schuldner der Hinterziehungszinsen nicht mit dem Schuldner der Nachzahlungszinsen i. S. d. § 233a AO identisch ist.[3] Dies ist rechtspolitisch auch für die Hinterziehungszinsen richtig[4], da diese Zinsen wie auch die anderen Zinsarten Zinsvorteile ausgleichen sollen.[5]

Im übrigen wird eine unzulässige Doppelversteuerung vermieden, wenn sich die Zinsläufe nicht überschneiden.[6] Hinterziehungszinsen sind keine Zusatz- oder Nebenstrafen.

[3] Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 233a AO Rz. 230.
[4] A. A. Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 233a AO Rz. 87.

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