Rz. 163

Lehnt das FA den vom Stpfl. begehrten Billigkeitserlass ab, kann er dagegen mit dem Einspruch[1] und nachfolgend mit der Verpflichtungsklage vorgehen. Es insoweit ist stets ein gesonderter Einspruch erforderlich; dies gilt auch, wenn die Entscheidung über den Billigkeitserlass im Rahmen der Zinsfestsetzung getroffen wird.[2]

Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Billigkeitsmaßnahme kann durch eine einstweilige Anordnung[3] erfolgen. Die Entscheidung der Finanzbehörde über eine Billigkeitsmaßnahme kann von den Gerichten nur beschränkt auf die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung überprüft werden. Eine Klärung im Rahmen der Anfechtung der Zinsfestsetzung ist nicht möglich.[4]

Rz. 164–169 einstweilen frei

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