Rz. 161

Gegen den Zinsbescheid der Finanzbehörde ist der Einspruch, gegen den Zinsbescheid der Gemeinden ist der Widerspruch nach § 69 VwGO gegeben.

Da die Steuerfestsetzung Grundlagenbescheid für den Zinsbescheid ist, kann im Verfahren gegen den Zinsbescheid nicht die Rechtswidrigkeit der dem Steuerbescheid zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen geltend gemacht werden.[1] Diese Einwendungen können nur im Verfahren gegen die Steuerbescheide geltend gemacht werden.[2]

Wird der Zinsbescheid angefochten, kommt unter den Voraussetzungen des § 361 AO bzw. § 69 FGO die Aussetzung der Vollziehung in Betracht. Nicht möglich ist die Aussetzung der Vollziehung, wenn eine erstmalige oder höhere Festsetzung von Erstattungszinsen begehrt wird. Soweit die Vollziehung des Steuerbescheids ausgesetzt, so ist auch die Vollziehung des Zinsbescheids auszusetzen.[3]

 

Rz. 162

Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Zinshöhe sind schon im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Steuerfestsetzung und nicht erst im Erlassverfahren geltend zu machen.[4]

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