10.1 Rechtsmittel gegen Zinsbescheid

 

Rz. 161

Gegen den Zinsbescheid der Finanzbehörde ist der Einspruch, gegen den Zinsbescheid der Gemeinden ist der Widerspruch nach § 69 VwGO gegeben.

Da die Steuerfestsetzung Grundlagenbescheid für den Zinsbescheid ist, kann im Verfahren gegen den Zinsbescheid nicht die Rechtswidrigkeit der dem Steuerbescheid zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen geltend gemacht werden.[1] Diese Einwendungen können nur im Verfahren gegen die Steuerbescheide geltend gemacht werden.[2]

Wird der Zinsbescheid angefochten, kommt unter den Voraussetzungen des § 361 AO bzw. § 69 FGO die Aussetzung der Vollziehung in Betracht. Nicht möglich ist die Aussetzung der Vollziehung, wenn eine erstmalige oder höhere Festsetzung von Erstattungszinsen begehrt wird. Soweit die Vollziehung des Steuerbescheids ausgesetzt, so ist auch die Vollziehung des Zinsbescheids auszusetzen.[3]

 

Rz. 162

Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Zinshöhe sind schon im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Steuerfestsetzung und nicht erst im Erlassverfahren geltend zu machen.[4]

10.2 Rechtsmittel gegen Versagung der Billigkeitsmaßnahme

 

Rz. 163

Lehnt das FA den vom Stpfl. begehrten Billigkeitserlass ab, kann er dagegen mit dem Einspruch[1] und nachfolgend mit der Verpflichtungsklage vorgehen. Es insoweit ist stets ein gesonderter Einspruch erforderlich; dies gilt auch, wenn die Entscheidung über den Billigkeitserlass im Rahmen der Zinsfestsetzung getroffen wird.[2]

Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Billigkeitsmaßnahme kann durch eine einstweilige Anordnung[3] erfolgen. Die Entscheidung der Finanzbehörde über eine Billigkeitsmaßnahme kann von den Gerichten nur beschränkt auf die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung überprüft werden. Eine Klärung im Rahmen der Anfechtung der Zinsfestsetzung ist nicht möglich.[4]

Rz. 164–169 einstweilen frei

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