Rz. 26

Vom Stpfl. zu zahlende Zinsen sind seit dem 1.1.1990 nur noch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn deren Voraussetzungen gegeben sind. Durch das StEntlG v. 24.3.1999[1] ist der bis dahin gegebene Sonderausgabenabzug in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG für Nachzahlungszinsen[2] rückwirkend zum 1.1.1999 aufgehoben worden. Der Abzug von Nachzahlungs-, Stundungs- und Aussetzungszinsen[3] ist durch § 12 Nr. 3 EStG ausgeschlossen. Seit dem VZ 1999 sind auch nach § 10 Nr. 2 KStG (aufgrund des StEntlG v. 24.3.1999) die Nachzahlungs-, Stundungs- und Aussetzungszinsen[4] vom Abzug als Betriebsausgaben ausgeschlossen.

In der Zeit v. 1.1.1990 bis 31.12.1998 waren Nachzahlungszinsen[5], Stundungszinsen[6] und Aussetzungszinsen[7] bei der ESt als Sonderausgaben abzugsfähig. Die materiell-rechtliche steuerliche Behandlung der Zinsen war bis zum SteuerreformG 1990 nicht gesetzlich geregelt. Die Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für Nachzahlungszinsen erfolgte durch § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG in der bis einschl. 1998 geltenden Fassung durch das StEntlG 1999/2000/2002.

 

Rz. 27

Die Hinterziehungszinsen[8] waren bereits früher vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen worden. Sie können wegen § 4 Abs. 5 Nr. 8a EStG auch nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig sein. Im Übrigen konnten und können Nachzahlungszinsen, die auf Hinterziehungszinsen gem. § 235 Abs. 4 AO angerechnet wurden, selbst nicht abgezogen werden, da die Nachforderungszinsen durch die Anrechnung "gleichsam zu Hinterziehungszinsen umqualifiziert" werden.[9]

 

Rz. 28

Abzugsfähig sind die Zinsen, die Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Daher sind grds. die zu zahlenden Zinsen auf USt und GewSt abzugsfähig, da sie regelmäßig Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Allerdings sind die auf USt zu zahlenden Zinsen insoweit nicht abzugsfähig, als sie auf Umsätze entfallen, die Entnahmen betreffen.[10] Hierunter zählen die fiktiven Lieferungen gem. § 3 Abs. 1b UStG und die fiktiven sonstigen Leistungen gem. § 3 Abs. 9a UStG. Ebenso sind die Zinsen auf USt auch insoweit nicht abzugsfähig, als sie auf Vorsteuerbeträge für Aufwendungen i. S. d. § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG entfallen, für die das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG oder des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1-4, 7, Abs. 7 EStG gilt.

5.1 Zinsen bei Erstattungen

 

Rz. 29

Erstattungszinsen nach § 233a AO sind beim Stpfl. gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG in allen Fällen, in denen die Steuer im Zeitpunkt der Gesetzesänderung noch nicht bestandskräftig festgesetzt war, einkommensteuerpflichtige Erträge aus Kapitalforderungen.[1] Darin liegt kein Verstoß gegen Verfassungsrecht.[2] Gegen zwei Urteile des BFH[3] sind Verfassungsbeschwerden beim BVerfG anhängig.[4] Auch bei der KSt gehören Nachzahlungs- und Erstattungszinsen zu den nicht abziehbaren Aufwendungen und mindern nicht der Bemessungsgrundlagen der Körperschaftssteuer.[5]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge