Leitsatz (amtlich)

Prozeßzinsen auf erstattete Grunderwerbsteuer sind Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art) und keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

 

Orientierungssatz

1. Sonstige Kapitalforderungen jeder Art gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG sind alle auf einen Geldbetrag gerichteten Forderungen, die nicht schon nach einem anderen Tatbestand des § 20 Abs. 1 EStG zu erfassen sind. Zinsen sind alle Entgelte, die für eine Kapitalüberlassung im weitesten Sinne aufzubringen sind (BFH).

2. Eine Verdrängung der Einkunftsart Kapitalvermögen durch die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung (§ 20 Abs. 3 EStG) tritt ein, wenn ein Sachverhalt den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwirklicht; sie tritt auch ein, wenn Einnahmen oder Werbungskosten mit einer Verwirklichung des Tatbestands der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (vgl. BFH-Urteil vom 23.5.1979 I R 163/77).

 

Normenkette

AO 1977 § 236; EStG 1979 § 20 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3, § 21a; EStG § 21

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden.

Die Kläger erwarben im Jahre 1970 ein Eigenheimgrundstück (Reihenhaus). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte im Jahre 1977 (wegen Aufgabe des steuerbegünstigten Zwecks) gegen die Kläger Grunderwerbsteuer fest. Der II.Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 3.Oktober 1979 II R 5/78 (BFHE 128, 554, BStBl II 1980, 15) die gegen die Kläger erlassenen Grunderwerbsteuerbescheide aufgehoben.

Das FA erließ daraufhin am 4.Februar 1980 Zinsbescheide und zahlte an die Kläger gemäß § 236 der Abgabenordnung (AO 1977) Prozeßzinsen auf Erstattungsbeträge in Höhe von insgesamt 1 560 DM. Diesen Betrag rechnete das FA den von den Klägern erklärten Einkünften aus Kapitalvermögen hinzu und setzte mit Bescheid vom 13.Mai 1982 die Einkommensteuer für das Streitjahr 1980 auf 32 854 DM fest.

Mit der Sprungklage machten die Kläger geltend, die Erstattungszinsen seien --wenn man sie überhaupt als steuerpflichtige Einkünfte ansehen wollte-- den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als "negative Werbungskosten" zuzurechnen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus: Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehörten gemäß § 20 Abs.1 Nr.8 des Einkommensteuergesetzes 1979 (EStG) auch Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art. Die strittigen Prozeßzinsen gehörten zu diesen Zinsen. § 20 Abs.1 Nr.8 EStG erfasse sowohl vertragliche als auch gesetzliche Zinsansprüche. Unerheblich sei, ob eine freiwillige oder eine unfreiwillige Kapitalüberlassung vorliege und ob die Ansprüche privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur seien.

Mit der vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision rügen die Kläger unrichtige Anwendung der § 20 Abs.1 Nr.8, § 20 Abs.3, §§ 21 und 21a EStG durch das FG. Die gezahlten Erstattungszinsen könnten nicht als Zinsen aus Kapitalforderungen jeder Art i.S. des § 20 Abs.1 Nr.8 EStG angesehen werden. Der Gesetzgeber habe die Erstattungszinsen als besondere Art der öffentlich-rechtlichen Entschädigung und nicht als Zins angesehen. Es sei zweifelhaft, ob der mögliche Wortsinn des § 20 Abs.1 Nr.8 EStG --wie insbesondere aus den dort aufgeführten Beispielsfällen ersichtlich sei-- auch öffentlich-rechtliche Erstattungszinsen umfasse. Wollte man die erstatteten Prozeßzinsen dennoch als steuerpflichtige Einkünfte ansehen, dann gehörten sie zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und seien bei diesen --im Streitfall im Rahmen der Besteuerung nach § 21a EStG-- zu erfassen.

Die Kläger beantragen, unter Aufhebung der Vorentscheidung den Einkommensteuerbescheid 1980 vom 13.Mai 1982 dahin abzuändern, daß das zu versteuernde Einkommen um 1 560 DM herabgesetzt und die Steuer entsprechend niedriger festgesetzt wird.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, daß die den Klägern im Streitjahr 1980 zugeflossenen Prozeßzinsen auf Erstattungsbeträge (§ 236 AO 1977) den Klägern als Einnahmen aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind (§ 20 Abs.1 Nr.8 in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung des EStG 1979, § 20 Abs.1 Nr.7 EStG 1985).

1. Einkünfte aus Kapitalvermögen bezieht, wer Kapitalvermögen gegen Entgelt zur Nutzung überläßt (vgl. BFH-Urteil vom 9.März 1982 VIII R 160/81, BFHE 136, 72, BStBl II 1982, 540). Zu den nach § 2 Abs.1 Nr.5 EStG zur Einkommensteuer heranzuziehenden Einkünften aus Kapitalvermögen gehören gemäß § 20 Abs.1 Nr.8 EStG auch Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, z.B. aus Einlagen und Guthaben bei Kreditinstituten, aus Darlehen und Anleihen, soweit sie nicht einer anderen Einkunftsart zuzurechnen sind (§ 20 Abs.3 EStG). Sonstige Kapitalforderungen jeder Art gemäß § 20 Abs.1 Nr.8 EStG sind alle auf einen Geldbetrag gerichteten Forderungen, die nicht schon nach einem anderen Tatbestand des § 20 Abs.1 EStG zu erfassen sind. Zinsen sind alle Entgelte, die für eine Kapitalüberlassung im weitesten Sinne aufzubringen sind (vgl. BFH-Urteile vom 29.September 1981 VIII R 39/79, BFHE 134, 281, BStBl II 1982, 113, und vom 12.September 1985 VIII R 306/81, BFHE 145, 320, BStBl II 1986, 252).

a) Die Steuererstattungsansprüche der Kläger gegen das FA gehören zu den sonstigen Kapitalforderungen jeder Art. Die Steuererstattungsforderung ist eine Kapitalforderung, die so verzinst wird, als habe die Finanzverwaltung ein Darlehen erhalten, das ihr der Steuerpflichtige gewährt hat (vgl. BFH-Urteil vom 18.Februar 1975 VIII R 104/70, BFHE 115, 216, BStBl II 1975, 568). Daß die Nutzungsüberlassung hierbei nicht wie in den beispielhaft in § 20 Abs.1 Nr.8 EStG angeführten Fällen (Einlagen, Guthaben, Darlehen und Anleihen) auf einer vertraglichen Abmachung beruht, hat keinerlei Einfluß auf die Rechtsnatur der Steuererstattungsforderung als Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs.1 Nr.8 EStG. Auch bei einer vom Schuldner (FA) erzwungenen Kapitalüberlassung in Form von zu viel erhobener Steuer ist eine entgeltliche Kapitalüberlassung anzunehmen. Auch in diesem Fall überläßt der Gläubiger (Kläger) Kapital zur Nutzung. Der erkennende Senat hat daher auch in anderen Fällen nichtvertraglicher Kapitalüberlassung Zinsen gemäß § 20 Abs.1 Nr.8 EStG erfaßt (Urteile vom 22.April 1980 VIII R 120/76, BFHE 130, 451, BStBl II 1980, 570 betreffend Zinsen für eine Enteignungsentschädigung; vom 20.Mai 1980 VIII R 64/78, BFHE 131, 297, BStBl II 1981, 6 betreffend Zinsen auf Wiedergutmachungsentschädigung; in BFHE 134, 281, BStBl II 1982, 113 betreffend Verzugszinsen).

b) Das FG hat ferner zutreffend die gemäß § 236 AO 1977 vom FA zu leistenden Prozeßzinsen auf Erstattungsbeträge als Zinsen i.S. des § 20 Abs.1 Nr.8 EStG angesehen. Der Senat hat bereits in seinem Urteil in BFHE 115, 216, BStBl II 1975, 568 (betreffend Erstattungszinsen nach § 111 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) den Zinscharakter solcher Zahlungen ausdrücklich bejaht.

Daran hält der Senat fest.

Auch wenn man mit den Klägern die aufgrund des § 236 AO 1977 geleisteten Prozeßzinsen als "besondere Art der öffentlich- rechtlichen Entschädigung" ansehen wollte, hindert dies nicht, die Prozeßzinsen steuerrechtlich in vollem Umfang als Entgelt für die vom FA erzwungene Kapitalüberlassung anzusehen. Auch Prozeßzinsen werden wie andere Zinsen dafür gezahlt, daß dem Gläubiger die Möglichkeit der Kapitalnutzung entzogen ist. Für die einkommensteuerliche Einordnung unter § 20 Abs.1 Nr.8 EStG macht es daher weder einen Unterschied, ob die Pflicht zur Abgeltung der Kapitalnutzung auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage beruht, noch, ob es sich bei den Prozeßzinsen der Sache nach um eine besondere Art des Schadensersatzes handelt. Jedenfalls ist wirtschaftlich und steuerrechtlich die nach § 236 AO 1977 in Zinsform zu erbringende Leistung an den Steuerpflichtigen als Entgelt für die erzwungene Kapitalüberlassung an das FA anzusehen.

c) Zu Recht hat das FG auch die Prozeßzinsen nicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt.

Prozeßzinsen führen grundsätzlich --wie oben unter 1 a, b ausgeführt-- zu Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs.1 Nr.8 EStG, es sei denn, daß sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören und daher gemäß § 20 Abs.3 EStG diesen Einkünften zuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteil vom 19.Oktober 1982 VIII R 97/79, BFHE 137, 418, BStBl II 1983, 295). Der Vorrang der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung vor der Einkunftsart Kapitalvermögen bewirkt, daß Einnahmen und Werbungskosten statt den Einkünften aus Kapitalvermögen den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen sind. Die Verdrängung der Einkunftsart Kapitalvermögen durch die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung tritt ein, wenn ein Sachverhalt den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwirklicht; sie tritt auch ein, wenn Einnahmen oder Werbungskosten mit einer Verwirklichung des Tatbestands der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (vgl. BFH-Urteil vom 23.Mai 1979 I R 163/77, BFHE 128, 213, 222, BStBl II 1979, 757).

So hat der Senat in seinem Urteil vom 9.November 1982 VIII R 188/79 (BFHE 137, 300, BStBl II 1983, 172) entschieden, daß Guthabenzinsen aus Bausparverträgen und im Zusammenhang damit geleistete Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind, wenn sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb eines Hauses stehen. Der Senat hat dies für Bausparguthaben und ihre Verzinsung ausgesprochen, sofern mit der Einzahlung die Voraussetzungen für die Erlangung eines Zwischenkredits geschaffen wurden. In seinem Urteil vom 8.Februar 1983 VIII R 163/81 (BFHE 138, 202, BStBl II 1983, 355) hat der Senat weiter ausgeführt, daß § 20 EStG gegenüber § 21 EStG schon mit Abschluß des Bausparvertrages zurücktreten kann.

Nach diesen Rechtsgrundsätzen ergibt sich für den vorliegenden Streitfall, daß die Prozeßzinsen, die den Klägern vom FA gezahlt wurden, nicht als Einnahmen (§ 8 EStG i.V.m. § 21a Abs.1 EStG) zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören. Die erzwungene Kapitalüberlassung an das FA stellt keine Maßnahme der Kläger für eine Kreditbeschaffung zwecks Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar. Das hingegebene Kapital ist kein Vermögen, das der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient. Daß die den Prozeßzinsen zugrunde liegende Steuererstattungsforderung die Steuerart Grunderwerbsteuer betrifft, ist (für sich allein) kein Umstand, der eine Umqualifizierung der Prozeßzinsen über § 20 Abs.3 EStG rechtfertigen würde. Es ist von den Klägern weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß die Kläger beabsichtigt hätten, das entzogene Kapital für eine Kreditbeschaffung (z.B. zur Erlangung eines Bauspardarlehens) zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einzusetzen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 61276

BStBl II 1986, 557

BFHE 146, 408

BFHE 1986, 408

HFR 1986, 519-520 (ST)

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