Rz. 1

Die Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit der Hauptzollämter für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt ist (§ 17). § 23 gilt auch für die EUSt, die nach § 21 Abs. 1 UStG eine Verbrauchsteuer i. S. d. AO ist. Nicht anwendbar ist § 23 bei der USt[1]. Durch die Anpassung des Gesetzeswortlauts an das geltende Gemeinschaftsrecht im StÄndG 2001 v. 20.12.2001[2] wurde der Anwendungsbereich des Gesetzes erweitert. Der frühere Begriff Zölle” wurde durch den Verweis auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes” ersetzt. Damit ist klargestellt, dass neben den Zöllen auch Abgaben mit gleicher Wirkung und Abgaben im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund von Sonderregelungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse erfasst werden. Von § 23 nicht erfasst werden Ausfuhrabgaben für Marktordnungswaren und für Ausfuhrerstattungen[3]. Abschöpfungen sind aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 v. 22.12.1994, ABl. Nr. L 349 v. 31.12.1994, 105ff. aufgehoben und durch Zölle ersetzt worden.

Die Hauptzollamtsbezirke und Sitze der Hauptzollämter sind in VSFO 3610 Nr. 3 und Nr. 4 festgelegt.

[2] BStBl I 2002, 4.
[3] Kock, in Beermann, StVerfR, § 23 AO Rz. 6.

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