1 Anwendungsbereich

 

Rz. 1

Die Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit der Hauptzollämter für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt ist (§ 17). § 23 gilt auch für die EUSt, die nach § 21 Abs. 1 UStG eine Verbrauchsteuer i. S. d. AO ist. Nicht anwendbar ist § 23 bei der USt[1]. Durch die Anpassung des Gesetzeswortlauts an das geltende Gemeinschaftsrecht im StÄndG 2001 v. 20.12.2001[2] wurde der Anwendungsbereich des Gesetzes erweitert. Der frühere Begriff Zölle” wurde durch den Verweis auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes” ersetzt. Damit ist klargestellt, dass neben den Zöllen auch Abgaben mit gleicher Wirkung und Abgaben im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund von Sonderregelungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse erfasst werden. Von § 23 nicht erfasst werden Ausfuhrabgaben für Marktordnungswaren und für Ausfuhrerstattungen[3]. Abschöpfungen sind aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 v. 22.12.1994, ABl. Nr. L 349 v. 31.12.1994, 105ff. aufgehoben und durch Zölle ersetzt worden.

Die Hauptzollamtsbezirke und Sitze der Hauptzollämter sind in VSFO 3610 Nr. 3 und Nr. 4 festgelegt.

[2] BStBl I 2002, 4.
[3] Kock, in Beermann, StVerfR, § 23 AO Rz. 6.

2 Einzelne Zuständigkeiten

 

Rz. 2

Die Vorschrift sieht in ihren drei Absätzen drei Zuständigkeitsregelungen vor, die zum Bestehen mehrerer gleichwertiger Zuständigkeiten nebeneinander führen können. In solchen Fällen ist nach § 25 grundsätzlich die Finanzbehörde zuständig, die zuerst mit der Sache befasst ist. Lässt sich die Zuständigkeit nach den einschlägigen Vorschriften nicht feststellen, ist nach § 24 die Finanzbehörde zuständig, in deren Bezirk objektiv ein Anlass für eine Amtshandlung besteht (Ersatzzuständigkeit). § 27 ermöglicht eine Vereinbarung über die Zuständigkeit mit Zustimmung des Stpfl.[1]. § 23 kommt jedoch nur zur Anwendung, sofern nicht spezialgesetzliche Zuständigkeitsregelungen zu beachten sind (§ 17).

2.1 Spezialgesetzliche Zuständigkeitsregelungen

2.1.1 Besondere zollrechtliche Zuständigkeitsregelungen

 

Rz. 3

Gemeinschaftsrechtlich sind nur wenige meist nicht abschließende Sondervorschriften zur örtlichen Zuständigkeit im Zollkodex (ZK) und der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) enthalten, z. B. Beendigung des externen Versandverfahrens am Bestimmungsort der dortigen Zollstelle, Art. 92 ZK (sog. Bestimmungszollstelle, Art. 309 Buchst. d ZK-DVO; Durchgangszollstelle beim Ausgang aus dem bzw. Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft, Art. 309 Buchst. c ZK-DVO). In den meisten Fällen verweisen die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften auf das Recht der Mitgliedstaaten, z. B. Bewilligung eines Zolllagers, Art. 511 Abs. 1 ZK-DVO, § 24 Abs. 5 ZollV; Bewilligung der aktiven Veredelung, Art. 556 Abs. 1 ZK-DVO, § 24 Abs. 4 ZollV; Bewilligung der Umwandlung, Art. 651 Abs. 2 Buchst. a ZK-DVO, § 24 Abs. 4 ZollV; Bewilligung der passiven Veredelung, Art. 750 Abs. 2 Buchst. a ZK-DVO, § 24 Abs. 1 ZollV; Bewilligung von Verfahren zur Überführung in den freien Verkehr zur besonderen Verwendung, Art. 691 Abs. 2 Buchst. a ZK-DVO, § 24 Abs. 1 und 2 ZollV; Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft, Art. 7 Abs. 5 ZK-DVO, § 25 ZollV. Enthält das Gemeinschaftsrecht keine ausdrückliche Verweisung auf nationales Recht, so eröffnet Art. 60 ZK die Möglichkeit, auf nationaler Ebene Zuständigkeiten zu regeln[1]. Die Abfertigungs- oder Durchführungsbefugnis einer Zollstelle ergibt sich aus der in einer Bewilligung festgelegten Zollstelle für die Überführung in das Verfahren, der festgelegten Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens, der Überwachungszollstelle, Art. 496 Buchst. a—c ZK-DVO oder richtet sich gemäß Art. 201 Abs. 1 ZK-DVO nach der Zollstelle, bei der die Waren gestellt worden sind; dies kann grundsätzlich jede Zollstelle i. S. v. § 7 ZollV sein.

Örtlich zuständig kann auch die nächste Zollstelle” sein oder bei zulässigem Landen außerhalb eines Zollflugplatzes die Zollstelle, in deren Bezirk der Landeplatz liegt[2].

Die örtliche Unzuständigkeit stellt einen relativen Zurückweisungsgrund dar, § 7 Abs. 2 Nr. 1 ZollVG. Die Zurückweisung der Zollanmeldung wegen örtlicher Unzuständigkeit steht im Ermessen der Dienststelle.

[1] Witte/Henke, ZK, Art. 60 Rz. 3.
[2] § 7 Abs. 2 ZollV.

2.1.2 Besondere verbrauchsteuerrechtliche Zuständigkeitsregelungen

 

Rz. 4

In den Verbrauchsteuervorschriften, insbesondere den Durchführungsverordnungen zu den Verbrauchsteuergesetzen, finden sich zahlreiche Regelungen über die örtliche Zuständigkeit eines Hauptzollamts. Am Beispiel der MinöSt: Anzeigepflicht und Sicherheitsleistung des Versandhändlers bei dem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt, § 21 Abs. 3 MinöStG; für die Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung von Mineralöl ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Betrieb eingerichtet werden soll, § 4 Abs. 1 MinöStV; Erteilung der Erlaubnis, Mineralöl unter Steueraussetzung zu lagern, § 13 Abs. 1 MinöStV; Erteilung der Erlaubnis zur Verwendung oder Verteilung von steuerbegünstigtem Mineralöl, § ...

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