1 Inhalt und Bedeutung der Vorschrift
Rz. 1
Die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit bestimmen darüber, welche von mehreren sachlich zuständigen Finanzbehörden im einzelnen Fall zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit ist der sachlichen Zuständigkeit also nachgeordnet[1] und grenzt diese unter räumlichen Gesichtspunkten ab, soweit nicht eine zentrale Zuständigkeit besteht.[2]
Die gesetzlichen Regelungen beruhen auf Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und weisen die örtliche Zuständigkeit zumeist der Finanzbehörde mit der geringsten räumlichen Entfernung von dem Stpfl. bzw. dem Steuerobjekt zu.[3] Anknüpfungsmerkmale, die das Gesetz in diesem Zusammenhang verwendet, sind z. B. die Belegenheit von Grundbesitz, Betriebsstätten oder anderem Vermögen, der Sitz oder Wohnsitz, der Ort der Geschäftsleitung oder Verwaltung.
Im Fall der Landessteuern und des Länderanteils an der ESt und der KSt bestimmt die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden zugleich über die Ertragshoheit, weil deren Aufkommen den einzelnen Ländern nach Art. 107 Abs. 1 S. 1 GG insoweit zusteht, als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden. Deshalb fließen z. T. auch Gesichtspunkte der Verteilungsgerechtigkeit in die Zuständigkeitsregelung ein.[4]
Rz. 2
Die Vorschriften der §§ 18 – 29 AO, auf die § 17 AO verweist, stellen keine abschließende Regelung der örtlichen Zuständigkeit dar. Sie enthalten Einzelregelungen nur für einzelne, allerdings besonders wichtige Steuern. Daneben treffen sie allgemeine Regelungen für die Bestimmung der zuständigen Behörde im Einzelfall.
Einzelregelungen sind in den §§ 18 – 23 AO enthalten. Diese betreffen die Zuständigkeit für
- Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen sowie vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen,[5]
- USt mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer,[6]
- Realsteuern,[7]
- Zölle und Verbrauchsteuern.[8]
§ 18 AO bestimmt die Zuständigkeit für gesonderte Feststellungen, die entweder für die GrSt oder die Steuern vom Einkommen bedeutsam sind. § 22a AO trifft für den Fall des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone ergänzende Regelungen darüber, wie die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 18 – 22 AO bzw. nach den Einzelsteuergesetzen abzugrenzen ist.
Keine unmittelbare Geltung haben die für die einzelnen Steuern getroffenen Zuständigkeitsregelungen für die damit zusammenhängenden Nebenleistungen[9] und für den Erlass von Haftungsbescheiden nach § 191.[10] Insoweit richtet sich die Zuständigkeit nach § 24 AO.[11]
Allgemeine Regelungen sind in den §§ 24 – 29 AO enthalten. Diese betreffen
- die Bestimmung der Zuständigkeit in Fällen, in denen sich nicht nach einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bestimmen lässt,[12]
- die Bestimmung der zuständigen Behörde in Fällen, in denen nach dem Gesetz mehrere Finanzbehörden zuständig sind,[13]
- den Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels bei einer Veränderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände,[14]
- von den gesetzlichen Regelungen abweichende Zuständigkeitsvereinbarungen,[15]
- die Auflösung von Kompetenzkonflikten in Fällen, in denen sich mehrere Finanzbehörden für zuständig oder für unzuständig halten oder die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist,[16]
- die Zuständigkeit bei Gefahr im Verzug.[17]
2 Zuständigkeitsregelungen außerhalb der §§ 18 bis 29 AO
Rz. 3
Gem. § 17 AO richtet sich die Zuständigkeit nur vorbehaltlich einer anderen Bestimmung nach den Vorschriften der §§ 18 – 29 AO. Vorschriften, die anderes bestimmen, sind sowohl in der AO als auch in den Einzelsteuergesetzen enthalten. Dabei kann es sich um solche handeln, die die Zuständigkeit für die nicht unter §§ 18 – 23 AO fallenden Steuerarten regeln, aber auch um solche, die davon abweichende Sonderregelungen treffen oder die Zuständigkeit für bestimmte Verwaltungstätigkeiten steuerartübergreifend regeln.
Rz. 4
Als steuerartübergreifende Regelungen zu örtlichen Zuständigkeiten sind zu nennen: § 46 Abs. 7 AO (Drittschuldner bei Pfändung von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen), § 137 Abs. 1 AO (Entgegennahme von Anzeigen zur steuerlichen Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen), § 138 Abs. 2 AO (Entgegennahme von Anzeigen über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit), § 244 Abs. 2 S. 2 und 3 AO (Entscheidung über die Zulassung als Steuerbürge), § 284 Abs. 5 S. 1 AO (Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung des Vollstreckungsschuldners).
Demgegenüber drücken §§ 130 Abs. 4, 131 Abs...
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