Rz. 11

Nach § 224 Abs. 4 S. 1 AO kann die zuständige Kasse für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen werden. Die Vorschrift trägt der abnehmenden Bedeutung des Barzahlungsverkehrs Rechnung und zielt auf die Einsparung von Verwaltungskosten ab. Die Schließungsmöglichkeit ist verfassungs- und europarechtlich unbedenklich.[1]

Wenn die Behörde ihre Kasse für Bareinzahlungen schließt, hat sie regelmäßig von der durch § 224 Abs. 4 S. 2 AO eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, eine Filiale der Deutschen Bundesbank oder, falls eine solche am Ort der Kasse nicht besteht, ein Kreditinstitut zur Entgegennahme von Barzahlungen zu ermächtigen.[2]

Ermächtigt die Behörde eine Filiale der Deutschen Bundesbank oder ein Kreditinstitut zur Entgegennahme von Barzahlungen, so gilt nach § 224 Abs. 4 S. 2 AO die Regelung des § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO (Eingang als Zahlungszeitpunkt bei Barzahlungen) entsprechend. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es danach auf den Tag der Einzahlung bei der Filiale der Bundesbank bzw. dem Kreditinstitut an.[3] Mit der Bareinzahlung bei einem Kreditinstitut verbundene Gebühren hat nach § 270 Abs. 1 BGB der Zahlende zu tragen, ebenso etwaige weitere Nachteile wie eine Geldwäscheprüfung.[4]

[2] Hessisches FG v. 12.12.2017, 11 K 1497/16, AO-StB 2018, 78; FG Münster v. 1.10.2015, 7 V 2897/15 AO, Haufe-Index HI9851729: Damit dem Stpfl. die Möglichkeit von Bareinzahlungen durch die Schließung der Kasse nicht gänzlich genommen wird, sei das durch § 224 Abs. 2 AO eröffnete Ermessen der Finanzbehörde dergestalt reduziert, dass die Ermächtigung einer Bank im Regelfall auszusprechen sei. Vgl. auch Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 224 AO Rz. 15: Ermächtigung danach zwingend.
[3] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 224 AO Rz. 15.

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