vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerzahlungen in bar

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Das Finanzamt kann Steuerschuldner, die ihre Steuern in bar zahlen möchten, an ein von ihm ermächtigtes Kreditinstitut verweisen, bei dem die Finanzbehörde ein Bankkonto unterhält. Dabei kann die Einzahlung an weitere Voraussetzungen, z.B. 3eine Bareinzahlungsgebühr, Einschränkungen nach den Geldwäschegesetz, geknüpft werden.
  2. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Kasse des Finanzamts nach der speziellen bundesgesetzlichen Regelung des § 224 Abs. 4 S. 1 AO für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen ist.
  3. Die Bankgebühren für die Bareinzahlung stellen keine Kosten des Steuergläubigers bei der Entgegennahme von Bargeld dar, sondern sind als Zustellkosten gemäß § 270 Abs. 1 BGB vom Steuerschuldner zu entrichten.
 

Normenkette

AO § 224 Abs. 4; BBankG § 14 Abs. 1; BGB § 270; AO § 218

 

Streitjahr(e)

2015

 

Tatbestand

Der Kläger begehrte die Zahlung fälliger Einkommensteuer mittels Bargeld vorzunehmen und wurde seitens der Finanzkasse des beklagten Finanzamts unter Hinweis auf die erfolgte Schließung der Finanzkasse für Bargeldeinzahlungen auf Nachfrage nach dem gemäß § 224 Abs.4 der Abgabenordnung (AO) ermächtigten Kreditinstitut an die Bank verwiesen, bei der die Finanzkasse ein Bankkonto unterhält.

Der Kläger behauptet, die Bank sei nicht bereit gewesen, ohne weiteres Steuerzahlungen in bar für das beklagte Finanzamt entgegenzunehmen. Vielmehr habe die zuständige Kommunalkundenbetreuung der Bank im Juni 2015 beschieden, dass der Kläger für derartige Bareinzahlungen zum einen eine Bareinzahlungsgebühr entrichten müsse, zum anderen eine Bareinzahlung ausscheide, wenn der Kläger - wie im Streitfall - bei diesem Kreditinstitut ein eigenes Konto unterhalte. Nachdem er dies dem beklagten Finanzamt mitgeteilt habe, habe dieses am 23.06.2015 auf die Schließung der Finanzkasse hingewiesen und darauf verwiesen, dass das Bargeld auf das Konto des Beklagten bei der Bank eingezahlt werden könne; durch die Ermächtigung eines am Ort ansässigen Kreditinstituts sei sichergestellt, dass weiterhin Bareinzahlungen möglich seien. Die Bank habe ihm daraufhin erklärt, zusätzlich Gebühren entrichten zu müssen, und ferner darauf hingewiesen, dass Steuerschulden ab 1.000,-- EUR - wie im Streitfall - insbesondere wegen Geldwäschegesichtspunkten nicht auf diesem Wege in bar gezahlt werden könnten.

Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte sei seiner Pflicht aus § 224 Abs. 4 AO zur Ermächtigung eines örtlichen Kreditinstituts zur Entgegennahme von Bargeld zur Steuerschuldentilgung nicht nachgekommen. Die Finanzkasse könne die Übergabe von Zahlungsmitteln im Sinne des § 224 Abs.2 Nr.1 AO zur Tilgung von Steuerschulden bereits aus geldrechtlichen Gründen nach § 14 Abs.1 Satz 2 BBankG weder ablehnen, noch einschränken oder erschweren. Vor diesem Hintergrund habe der Gesetzgeber in § 224 Abs.4 Satz 2 AO die Verpflichtung zur Ermächtigung eines örtlichen Kreditinstituts zur Bargeldannahme geschaffen, wodurch durch das Gesetz selbst erwiesen werde, dass § 224 Abs.4 Satz 1 AO keinesfalls lex specialis gegenüber § 14 Abs.1 Satz 2 BBankG sei.

Die zuletzt vor Klageerhebung vom Beklagten am 01.08.2016 gegebene Auskunft, dass die Bank ermächtigt worden sei, Bargeld anzunehmen und der Kläger mit der Barzahlung verbundene Gebühren zu tragen habe, sei in mehrfacher Hinsicht unzutreffend. Eine solche Ermächtigung sei nicht er-teilt worden. Zudem berufe sich die Bank bei Zahlungen ab 1.000,-- EUR auf die Geldtransferverordnung (Verordnung EG Nr. 1781/2006) sowie eine interne Arbeitsanweisung und sehe sich aus Gründen des Geldwäschegesetzes gehalten, Bareinzahlungen mit dem Finanzamt als Zahlungsempfänger unter den Gesichtspunkten der Geldwäsche-Vermutung zu prüfen. Auch hinsichtlich der Gebührentragung müsse nach § 270 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und der darin enthaltenen Pflicht des Gläubigers zur gegenständlichen Inempfangnahme von Zahlungen an seinem Wohnsitz (Amtssitz) auch bei seitens des Gläubigers erfolgender Einschaltung eines Kreditinstituts dort eine Barzahlung zur Tilgung der Steuerschuld ohne weitere Kosten möglich sein. Zu den vom Schuldner nach § 270 Abs.1 BGB zu tragenden Kosten der Geldübermittlung zählten nur die Versendungs- und Zustellungskosten, nicht die Kosten des Gläubigers bei der Entgegennahme von Bargeld im Rahmen seiner gesetzlichen Annahmepflicht, was auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 30. November 1993, XI ZR 80/93, zu entnehmen sei. Das Finanzamt habe dafür Sorge zu tragen, dass das Kreditinstitut ohne weitere Hindernisse Bargeld zur Steuerschuldentilgung entgegennehme.

Der Kläger ist der Auffassung, er sei einschränkungslos befugt, fällige Steuerschulden in bar mit Banknoten als Zahlungsmittel im Sinne des § 224 Abs.2 Nr. 1 AO zu tilgen. Das beklagte Finanzamt habe durch Ermächtigung eines Kreditinstitutes Annahmebereitschaft zur ...

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