Rz. 21

Stellt der Antragsberechtigte einen Antrag auf Stundung, obwohl die Voraussetzungen für die Gewährung des Zahlungsaufschubs gegeben sind, muss die Zollbehörde den Antragsteller gem. § 89 darauf aufmerksam machen, dass sich der Antrag für ihn ungünstig auswirkt, falls die ungünstige Antragstellung offenbar nur versehentlich oder aus Unkenntnis gewählt wurde[1]. § 89 ist auch für den im ZK geregelten Zahlungsaufschub anwendbar, weil die Vorschrift nicht durch gemeinschaftsrechtliche Gesetze überlagert oder verdrängt wird[2]. Eine Ablehnung der Stundung von EUSt ist ermessensfehlerhaft, wenn die Möglichkeit des Zahlungsaufschubs nach § 21 Abs. 3 UStG besteht, aber nicht in Betracht gezogen wird[3].

 

Rz. 22

Der Zahlungsaufschub stellt wegen der Zinsfreiheit für den Beteiligten regelmäßig das günstigere Rechtsinstitut dar. Ist der Schuldner — außerhalb des Anwendungsbereichs des § 21 Abs. 3 UStG — nicht in der Lage, Sicherheit zu leisten, kann die Stundung für den Antragsteller die einzige Möglichkeit sein, ein Hinausschieben der Fälligkeit zu erwirken; die Stundung kann auch ohne Sicherheitsleistung gewährt werden (§ 222 S. 2). Stundungsfristen werden regelmäßig für einen längeren Zeitraum gewährt als die relativ kurzen Aufschubfristen. Zu einem "Unterlaufen" der kurzen Aufschubfristen durch die Beantragung der Stundung kann es nicht kommen[4]. Liegen die Voraussetzungen für eine Stundung vor, kann sie unabhängig von der Möglichkeit, Zahlungsaufschub in Anspruch zu nehmen, mit angemessener Frist gewährt werden. Günstiger für den Beteiligten ist es, erst nach Ablauf der Zahlungsaufschubfrist die Stundung zu beantragen[5].

Bei zweifelhafter Antragstellung muss die Zollbehörde den Antragsteller zu einer Klarstellung seines Antrags veranlassen[6], soweit die zweifelhafte Antragstellung auf einem offenbaren Versehen oder auf Unkenntnis i.S.d.§ 89 beruht.

[2] Vgl. Witte/Wöhner, in Birk/Ehlers, Rechtsfragen des europäischen Steuer-, Außenwirtschafts- und Zollrechts, Köln 1994, 137 zu § 88.
[3] FG Berlin v. 20.3.84, VII 281/83, EFG 1984, 582.
[4] So aber Tipke/Kruse, AO, § 223 Rz. 3.
[5] Vgl. auch AEAO, zu § 222, VwA 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge