Rz. 19

§ 219 S. 1 AO sieht Einschränkungen lediglich für die Zahlungsinanspruchnahme der Haftungsschuldner vor. Das Entschließungsermessen und u. U. – z. B. bei mehreren Haftungsschuldnern – das Auswahlermessen hat die Finanzbehörde jedoch bereits vor der Erteilung des Leistungsgebots bei der Haftungsinanspruchnahme durch Haftungsbescheid auszuüben.[1] Diese Haftungsinanspruchnahme ist abweichend vom Geltendmachen einer Steuerschuld nicht zwingend.[2]

 

Rz. 20

Hat sich das FA in Ausübung des Entschließungsermessens (Handlungsermessens) und ggf. des Auswahlermessens für den Erlass eines Haftungsbescheids entschlossen, hat es unter Heranziehung des § 219 AO über die Zahlungsinanspruchnahme zu entscheiden. Erlaubt bereits S. 1 diese, so darf – muss jedoch nicht – der Haftungsschuldner auch eine Zahlungsaufforderung (Leistungsgebot) erhalten. Hierbei ist auch zu entscheiden, ob eine Beitreibung in das unbewegliche Vermögen des Steuerschuldners zuvor versucht werden muss. Auch in den Fällen des S. 2 muss der Haftungsbescheid nicht mit einem Leistungsgebot versehen werden. Es kann erteilt werden, steht also im Ermessen des FA.[3] Zu beachten sind dabei z. B. die persönlichen Verhältnisse des Haftenden einschließlich von Umständen, die eine Unbilligkeit annehmen lassen.[4]

[1] BFH v. 16.3.1995, VII S 39/92, BFH/NV 1995, 950; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 219 AO Rz. 2; Alber, in HHSp, AO/FGO, § 219 AO Rz. 61.
[3] FG Rheinland-Pfalz v. 25.9.1980, 3 K 52/80, EFG 1981, 263; BFH v. 5.6.1985, VII 57/82, BStBl II 1985, 688.
[4] BFH v. 2.10.1986, VII R 28/83, BFH/NV 1987, 349; Alber, in HHSp, AO/FGO, § 219 AO Rz. 64.

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