Rz. 14

§ 219 S. 2 AO sieht – neben den Einschränkungen der Subsidiarität des § 219 S. 1 AO – vollen Umfangs wirkende Ausnahmen vom Grundsatz der Subsidiarität vor. Diese betreffen die wichtigsten Haftungsbereiche und durchlöchern damit den Grundsatz selbst weitgehend.[1] Die Vorschrift hebt den Vorrang der Inanspruchnahme des Schuldners eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis für folgende in der Praxis bedeutsamen Fälle auf:

  • Haftung bei Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei (Rz. 16),
  • Verletzung von Einbehaltungs- und Abführungspflichten (Rz. 17),
  • Pflicht zur Steuerentrichtung zulasten eines anderen (Rz. 18).

Die früher ebenfalls vorgesehene Einschränkung in Fällen der Haftung nach dem ZollG ist durch das 5. Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes[2] gestrichen worden. Aufgrund der Ersetzung des ZollG durch den ZK (jetzt ersetzt durch den Unionszollkodex, UZK) war dieser Verweis jedoch nahezu gegenstandslos. Nach dem UZK bestehen – wie bereits nach den ZK – weitgehende Sonderbestimmungen. Darüber hinaus kommt eine Haftung nach den allgemeinen Regelungen der AO in Betracht. Aus dem Bereich des § 219 AO kommen für eine Ausnahme von der Subsidiarität vor allem die Haftung nach §§ 69, 71 AO in Betracht.

 

Rz. 15

Die Aufzählung der Ausnahmetatbestände in § 219 S. 2 AO ist abschließend.[3] Nur im Rahmen der Auslegung der dort angesprochenen Haftungsvorschriften könnten sich Spielräume ergeben.[4]

[1] Koenig/Intemann, AO, 4. Aufl. 2021, § 219 Rz. 26; Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 219 Rz. 8.
[2] BGBl I 2002, 2715.
[3] Koenig/Intemann, AO, 4. Aufl. 2021, § 219 Rz. 29.
[4] Alber, in HHSp, AO/FGO, § 219 AO Rz. 36.

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