Rz. 14
§ 219 S. 2 AO sieht – neben den Einschränkungen der Subsidiarität des § 219 S. 1 AO – vollen Umfangs wirkende Ausnahmen vom Grundsatz der Subsidiarität vor. Diese betreffen die wichtigsten Haftungsbereiche und durchlöchern damit den Grundsatz selbst weitgehend.[1] Die Vorschrift hebt den Vorrang der Inanspruchnahme des Schuldners eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis für folgende in der Praxis bedeutsamen Fälle auf:
- Haftung bei Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei (Rz. 16),
- Verletzung von Einbehaltungs- und Abführungspflichten (Rz. 17),
- Pflicht zur Steuerentrichtung zulasten eines anderen (Rz. 18).
Die früher ebenfalls vorgesehene Einschränkung in Fällen der Haftung nach dem ZollG ist durch das 5. Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes[2] gestrichen worden. Aufgrund der Ersetzung des ZollG durch den ZK (jetzt ersetzt durch den Unionszollkodex, UZK) war dieser Verweis jedoch nahezu gegenstandslos. Nach dem UZK bestehen – wie bereits nach den ZK – weitgehende Sonderbestimmungen. Darüber hinaus kommt eine Haftung nach den allgemeinen Regelungen der AO in Betracht. Aus dem Bereich des § 219 AO kommen für eine Ausnahme von der Subsidiarität vor allem die Haftung nach §§ 69, 71 AO in Betracht.
Rz. 15
Die Aufzählung der Ausnahmetatbestände in § 219 S. 2 AO ist abschließend.[3] Nur im Rahmen der Auslegung der dort angesprochenen Haftungsvorschriften könnten sich Spielräume ergeben.[4]
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