Rz. 16

In den Fällen der Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei durch den Haftungsschuldner kann dieser ohne Beachtung des S. 1 sofort auf Zahlung in Anspruch genommen werden.[1] Auch wenn die Steuerhinterziehung und die Steuerhehlerei bei ihrer Nennung nicht mit einer Paragrafenbezeichnung versehen sind, sind hier lediglich §§ 370, 374 AO gemeint. Eine Ausdehnung auf andere Steuerstraftaten oder gar Steuerordnungswidrigkeiten[2] ist ausgeschlossen.[3] Wenn das Gesetz die Ausnahme davon abhängig macht, dass der Haftungsschuldner eine dieser Straftaten "begangen hat", so fordert es abweichend von § 71 AO die Täterschaft des Haftungsschuldners.[4] Eine Mittäterschaft an der Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei genügt, eine Teilnahme, also eine Anstiftung oder Beihilfe, ist dagegen nicht ausreichend.[5] Unerheblich soll es nach BFH v. 16.3.1995, VII S 39/92, BFH/NV 1995, 950 sein, ob der Haftungsschuldner tatsächlich eine Steuerhinterziehung bzw. Steuerhehlerei begangen hat, der Haftungsbescheid wegen einer solchen Tat also zu Recht gegen ihn ergangen ist. Als Haftungsgrundlage kommen bei einer Steuerhinterziehung und einer Steuerhehlerei §§ 69, 71 AO in Betracht.[6]

[2] Z. B. leichtfertige Steuerverkürzung i. S. v. § 378 AO.
[3] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 219 AO Rz. 10.
[4] Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 219 Rz. 8; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 219 AO Rz. 10.
[5] Koenig/Intemann, AO, 4. Aufl. 2021, § 219 Rz. 30; Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl. 2021, § 219 Rz. 8; Alber, in HHSp, AO/FGO, § 219 AO Rz. 42.

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