Rz. 18

Gesetzlich verpflichtet, zulasten eines anderen Steuern zu entrichten, sind vor allem die unter §§ 34, 35 AO fallenden Personen. Diese haben für die von ihnen vertretenen Stpfl. bzw. als Verwalter ihres Vermögens deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben nach § 34 Abs. 1 S. 2 AO insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.[1] Verletzen sie diese Pflichten der Steuerentrichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig, so haften sie nach § 69 AO. Erfüllen sie dabei sogar die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung[2] oder Steuerhehlerei[3], so haften sie auch nach § 71 AO. Für diese Haftungsschuldner nach §§ 69, 71 AO lässt § 219 S. 2 AO die Hemmnisse der Subsidiarität der Zahlungsinanspruchnahme gegenüber der Inanspruchnahme des Steuerschuldners zurücktreten.[4] Die Pflicht kann sich auch aus § 7 Abs. 2 VersStG ergeben.[5]

[1] Schwarz, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, Erl. zu §§ 3436 AO.
[4] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 219 AO Rz. 13; vgl. Alber, in HHSp, AO/FGO, § 219 AO Rz. 56 mit Darstellung des Meinungsstands.
[5] Grünwald/Dallmayr, VerStG, 1. Aufl 2016, § 7 VerStG Rz. 1

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