Rz. 6

Der Grundsatz des § 80 AO, dass Beteiligte sich bei allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen können, gilt nur für die Vornahme von Verfahrenshandlungen und nicht für die Erfüllung materiell rechtlicher Pflichten, wie die Erfüllung von steuerlichen Pflichten.

Der nach § 214 AO Beauftragte gehört nicht zu den Personen nach §§ 34, 35 AO; er ist weder gesetzlicher Vertreter, noch Verfügungsberechtigter. Der Beauftragte nach § 214 ist ein gewillkürter Vertreter.[1]

In Art. 17 System-Richtlinie 92/12 EWG[2] wird der Begriff des Beauftragten in einem anderen Sinn verstanden. Dieser Beauftragte hat stellvertretend für den berechtigten Empfänger verschiedene verbrauchsteuerrechtliche Pflichten zu erfüllen, wird darüber hinaus neben dem Versandhändler Steuerschuldner und hat auch verschiedene steuerliche Pflichten des Versandhändlers zu erfüllen. Er ist ein dem deutschen Recht bislang unbekannter Fiskalvertreter. In den Verbrauchsteuergesetzen wurde Art. 17 System-Richtlinie umgesetzt in §§ 12 Abs. 6, 18 Abs. 5 BierStG, §§ 141 Abs. 7, 146 Abs. 5 BranntwMonG, § 12 Abs. 3 KaffeeStG, §§ 15 Abs. 7, 21 Abs. 5 MinöStG, §§ 11 Abs. 7, 16 Abs. 5 SchaumwZwStG.

[1] Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl. 2016, Erl. zu § 214.
[2] ABl EG 1992 Nr. 76, 1.

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