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Zu besonderen Anschreibungen oder Feststellungen von Beständen über die Betriebsvorgänge, die steuerlichen Waren sowie über die zu ihrer Herstellung verwendeten Stoffe und Erzeugnisse ermächtigt § 212 Abs. 1 Nr. 5 AO. Neben der allgemeinen Verpflichtung, nach §§ 143–145 AO den Warenein- und -ausgang in bestimmter Form aufzuzeichnen, kann eine Verordnung besondere Anforderungen an die Anschreibe- und Bestandsfeststellungspflicht aufstellen.
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