Rz. 1

§§ 210ff. AO regeln die Befugnisse der Finanzbehörden zur Durchführung der in § 209 AO umschriebenen besonderen Steueraufsicht und die Pflichten des von einer Maßnahme der Steueraufsicht Betroffenen. Die besondere Steueraufsicht dient der laufenden Kontrolle des Umgangs mit abgabenpflichtigen Waren, außerhalb eines einzelnen Besteuerungsverfahrens und außerhalb einer Außenprüfung.[1]

 

Rz. 2

Maßnahmen der besonderen Steueraufsicht hemmen nicht den Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 und 5 AO. Der Wortlaut der Abs. 4 und 5 setzt voraus, dass mit einer Außenprüfung oder mit den Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen durch die Zollfahndung begonnen wurde. Die Steueraufsicht ist ein eigenständiges – von der Außenprüfung und der Ermittlung der Zollfahndung zu trennendes – Verfahren, solange nicht zur Außenprüfung nach § 210 Abs. 4 AO übergegangen wird. Erst der schriftliche Hinweis auf den Übergang der Außenprüfung entfaltet die ablaufhemmende Wirkung nach § 171 Abs. 4 AO.

Steueraufsichtsmaßnahmen sind keine steuerliche Prüfung i. S. d. § 371 Abs. 2 Nr. 1 AO, die die Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung ausschließt.

 

Rz. 3

§ 210 AO regelt die Befugnis zur Nachschau während der Geschäfts- und Arbeitszeiten (Abs. 1), zur Verdachtsnachschau ohne zeitliche Einschränkung (Abs. 2) sowie zum Anhalterecht von Schiffen und anderen Fahrzeugen (Abs. 3). Befugnisse zu besonderen Aufsichtsmaßnahmen regelt § 213 AO, Befugnisse zur Sicherstellung im Aufsichtsweg ergeben sich aus § 215 AO und zur Überführung der nach § 215 AO sichergestellten Sachen in das Eigentum des Bundes aus § 216 AO.

Die Pflichten des von einer Maßnahme der Steueraufsicht Betroffenen sind in § 211 AO geregelt. Zur Stellung des Beauftragten des Betroffenen regelt § 214 AO die Voraussetzungen und die Möglichkeit, einen nicht Betroffenen als Steuerhilfsperson zu bestellen, ermöglicht § 217 AO.

 

Rz. 4

Zuständig für die Steueraufsichtsmaßnahmen sind die hierzu von der Finanzverwaltung betrauten Amtsträger der Bundeszollverwaltung.[2] Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 23 AO.

[1] Zur Trennung der Verfahren vgl. BFH v. 25.4.1985, IV R 10/85, BFHE 143, 302.

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