Rz. 6

Mit dem Verweis in § 208a Abs. 2 S. 1 AO auf die Ermittlungsbefugnisse der FÄ und Hauptzollämter kann sich das BZSt der Möglichkeiten zur Sachverhaltsaufklärung nach der AO bedienen. Anwendbar sind daher namentlich die Vorschriften über den Untersuchungsgrundsatz[1], die Mitwirkungs-[2] und Auskunftspflichten[3] der Beteiligten und anderer Personen sowie die Inanspruchnahme von Amtshilfe.[4] Über § 117 AO gilt dies auch für Ermittlungshandlungen über Amtshilfeersuchen ins Ausland. Vorfeldermittlungen nach § 208a AO sind keine Außenprüfung, sodass die §§ 193ff. AO nicht anwendbar sind[5], was aber Ermittlungshandlungen im Außendienst, wie sie auch ein FA vornehmen kann, nicht ausschließt.[6]

Der Umfang der Ermittlungsbefugnisse des BZSt im Bereich der Vorfeldermittlungen deckt sich im Ergebnis mit demjenigen der Steuerfahndung und den Behörden des Zollfahndungsdienstes nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO.[7] Folglich ist auch das BZSt bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen berechtigt, Sammelauskunftsersuchen zu stellen.[8]

Der Verweis in § 208a Abs. 2 S. 1 AO allein auf die Ermittlungsbefugnisse der FÄ und Hauptzollämter ist jedoch insoweit enger, als die Ermittlungsbefugnisse der Steuerfahndung und der Behörden des Zollfahndungsdienstes nach § 208 Abs. 1 S. 2 AO, als dass § 208a AO, anders als § 208 Abs. 1 S. 2 AO, nicht zusätzlich auf die Befugnisse nach § 404 S. 2 AO verweist. Dies liegt darin begründet, dass die Steuerfahndung und die Behörden des Zollfahndungsdienstes, anders als das BZSt, neben steuerlichen Ermittlungen auch strafrechtliche Ermittlungen gem. § 208 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO durchführen, weshalb für diese Behörden der Verweis über § 404 AO auf strafprozessuale Ermittlungskompetenzen geboten ist.

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