Rz. 1

§ 208a AO wurde eingeführt durch das JStG 2020.[1] Mit dieser Vorschrift wird erstmals eine eigenständige Rechtsgrundlage geschaffen, um Vorfeldermittlungen in den Bereichen durchzuführen, in denen dem BZSt die Zuständigkeit gem. § 5 FVG übertragen ist und in denen nach Auffassung des Gesetzgebers bislang keine oder nur sehr wenige Maßnahmen zur Ermittlung und Aufdeckung unbekannter Steuerfälle stattgefunden haben.[2] Zu diesen Aufgaben gehören neben der Erstattung und Freistellung von Abzugssteuern in Fällen mit Auslandsbezug auch der Vollzug der Versicherung- und Feuerschutzsteuer[3], die Besteuerung von Investmentfonds in den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 InvStG sowie für Teilbereiche der Gemeinschaftssteuern.[4]

Damit erhält das BZSt für die in seinem Zuständigkeitsbereich befindlichen Aufgaben die gleichen Ermittlungsbefugnisse wie die FÄ und die Hauptzollämter für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche. Da es sich bei den Vorfeldermittlungen um steuerverwaltende und nicht um strafprozessuale Tätigkeiten handelt, kann die Zuständigkeit gem. Art. 108 Abs. 4 S. 1 GG auf den Bund übertragen werden.[5] § 208a AO ist im Ergebnis die gesetzliche Grundlage für die sog. "Steuer-Taskforce", deren Einrichtung beim BZSt im Zuge des Cum-Ex-Skandals im November 2019 vom BMF angekündigt worden war.[6]

 

Rz. 2

Anders als § 208 AO für die Steuerfahndung und die Behörden des Zollfahndungsdienstes regelt § 208a AO keine Zuweisung von Kompetenzen an das BZSt im Bereich der Strafverfolgung. Dementsprechend werden dem BZSt auch keine strafprozessualen Ermittlungsbefugnisse durch § 208a AO eingeräumt. Diese verbleiben bei der Steuerfahndung der Landesbehörden bzw. bei den Behörden des Zollfahndungsdienstes.

[1] V. 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096.
[2] BT-Drs. 19/228250, 167.
[4] BT-Drs. 19/228250, 167.
[5] BT-Drs. 19/228250, 167.
[6] Radermacher, AO-StB 2021, 101 (103).

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