Rz. 6

Nach Abs. 2 kann sich die Verwaltung von der verbindlichen Zusage mit Wirkung für die Zukunft (d. h. für zukünftige Veranlagungszeiträume) lösen; Gründe hierfür können eine geänderte Rechtsauffassung der Verwaltung, eine neue Rspr. oder eine beabsichtigte Gesetzesänderung sein. Da keine Einschränkung des Aufhebungsrechts in dem Sinn vorhanden ist, dass nur Gründe herangezogen werden dürfen, die nach der Erteilung der Zusage eingetreten sind, kann sie mit Wirkung für die Zukunft auch deshalb aufgehoben oder geändert werden, weil sie von Anfang an unrichtig war. Der Tatbestand des Abs. 2 kann daher von der Finanzbehörde auch dafür verwendet werden, sich von der Bindung durch eine von Anfang an unrichtige Zusage mit Wirkung für die Zukunft zu lösen, War die Unrichtigkeit von der Finanzverwaltung zu vertreten, sind die Interessen des Stpfl. in besonderem Maß zu berücksichtigen, etwa indem ihm eine angemessene Zeit eingeräumt wird, seine Verhältnisse neu zu gestalten.

 

Rz. 7

Die Aufhebung oder Änderung erfolgt, entsprechend § 205 Abs. 1 AO, durch schriftlichen Verwaltungsakt.

 

Rz. 8

Die Entscheidung über die Aufhebung oder Änderung hat die in diesem Zeitpunkt zuständige Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Die Ermessensentscheidung, die zu begründen ist, muss auf sachgerechten Erwägungen beruhen. Die Aufhebung oder Änderung einer objektiv richtigen Zusage ist danach i. d. R. ermessensfehlerhaft, da für eine solche Maßnahme der Behörde kaum sachgerechte Erwägungen denkbar sind. Da § 207 AO lex specialis gegenüber § 131 AO ist, ist eine Aufhebung einer inhaltlich richtigen Zusage auch bei Vorliegen eines Tatbestands des § 131 AO nicht möglich. Ist die Zusage nach ihrem Inhalt sachlich unrichtig, also rechtswidrig, erfolgt die Aufhebung oder Änderung der Zusage ebenfalls nach § 207 Abs. 2 AO, und zwar auch, wenn die Voraussetzungen des § 130 AO vorliegen; § 207 Abs. 2 AO verdrängt, mit Ausnahme der Regelung in § 207 Abs. 3 AO, die Anwendung des § 130 AO.

 

Rz. 9

Soll eine Zusage aufgehoben oder geändert werden, die nicht mehr der Auffassung der Behörde entspricht, hat die Behörde nicht nur zu berücksichtigen, dass nach ihrer jetzigen Rechtsauffassung die Zusage unrichtig ist, sondern sie muss auch die Interessen des Stpfl. angemessen in ihre Überlegungen einbeziehen.[1] Insbesondere ist zu prüfen, ob dem Stpfl. eine Änderung seiner Dispositionen möglich und zuzumuten ist; hierzu ist ihm rechtliches Gehör zu gewähren. Eventuell muss die Verwaltung es hinnehmen, dass die falsche Zusage noch eine gewisse Zeit weiterwirkt.[2] I. d. R. werden die Wirkungen der Aufhebung oder Änderung erst mit dem Veranlagungszeitraum eintreten können, der nach dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung beginnt.

 

Rz. 10

Gegen die Aufhebung der Zusage ist der Einspruch gegeben.

 

Rz. 11

Dagegen kann die Verwaltung die Zusage nicht von vornherein unter den Vorbehalt anderslautender Verwaltungsanweisungen stellen mit der Folge, dass bei Ergehen einer solchen Verwaltungsanweisung die Zusage von selbst außer Kraft tritt. Eine solche Möglichkeit besteht nach § 207 Abs. 1 AO nur für die Änderung von Rechtsvorschriften, nicht für die Änderung von Verwaltungsanweisungen oder der Rechtsprechung. Die Finanzbehörde kann sich diese fehlende Möglichkeit nicht durch Vorbehalte verschaffen. Möglich ist nur, bei Änderung der Verwaltungsauffassung die Zusage nach § 207 Abs. 2 AO mit Wirkung für die Zukunft durch Verwaltungsakt aufzuheben.[3]

[1] BFH v. 2.9.2010, VI R 3/09, BStBl II 2011, 233, BFH/NV 2010, 2345 zur Anrufungsauskunft nach § 42e EStG.
[2] Bis der Stpfl. seine geschäftlichen Dispositionen anpassen konnte; vgl. FG Bremen v. 18.2.1992, II 232/90 K, EFG 1992, 710.
[3] Vgl. zur Problematik Felix, BB 1990, 891.

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