Rz. 20

Die strafrechtliche Würdigung in der Schlussbesprechung behandelt § 201 Abs. 2 AO. Die straf- und bußgeldrechtliche Würdigung der festgestellten Sachverhalte ist danach nicht Gegenstand der Schlussbesprechung. Besteht die Möglichkeit, dass ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird, ist der Stpfl. darauf hinzuweisen. Ein straf- oder bußgeldrechtlicher Verdacht ist dafür nicht erforderlich; eine "Möglichkeit" reicht aus. Der Hinweis stellt selbst noch nicht die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens dar. Der Hinweis, dass die Würdigung insoweit vorbehalten bleibt, dient lediglich der Information des Stpfl., der sich damit auf die mögliche Durchführung eines Strafverfahrens einstellen und vorbereiten kann, und entfaltet keine Rechtswirkungen. Er ist daher kein Verwaltungsakt und nicht anfechtbar.[1]

 

Rz. 21

Trotz der Fassung des Abs. 2 ("soll") muss der Hinweis regelmäßig gegeben werden, um den Stpfl. mit der Einleitung des straf- oder bußgeldrechtlichen Verfahrens nicht zu überraschen. Hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem der Hinweis zu geben ist, enthält das Gesetz keine Regelung. Zu berücksichtigen ist, dass es, anders als bei § 393 Abs. 1 S. 4, § 397 Abs. 3 AO in der Schlussbesprechung nicht mehr um die Ermittlung von Tatsachen geht, sondern um deren Würdigung; die besondere Schutzbedürftigkeit des Stpfl. besteht also nicht. Vielmehr soll nur verhindert werden, dass der Stpfl. durch das später eingeleitete Straf- oder Bußgeldverfahren überrascht wird. Diesen Zweck erfüllt auch ein Hinweis, der im Lauf der Schlussbesprechung oder an ihrem Ende gegeben wird.[2]

 

Rz. 22

Der Hinweis kann in jeder Form, auch mündlich, erfolgen. Zweckmäßig ist, ihn aktenkundig zu machen und in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Für die Durchführung dieser Verfahren hat es jedoch keine Folgen, wenn der Hinweis unterbleibt. Insbesondere tritt kein Verbrauch der Strafklage ein. Es tritt kein allgemeines Verwertungsverbot ein ,weil selbst bei Verletzung der Belehrungspflicht nach § 393 Abs. 1 S. 4 AO, die viel gravierender ist, kein allgemeines Verwertungsverbot besteht.[3]

[1] FG Münster v. 5.3.1970, I/II 993/68 A, EFG 1970, 512; vgl. auch FG Niedersachsen v. 10.10.1990, XI 407/86, EFG 1991, 230.
[2] A. A. Müller, DStZ 2001, 231, der einen Hinweis zu Beginn der Schlussbesprechung für erforderlich hält, aber die Belehrung nach § 393 Abs. 1 S. 4, § 397 Abs. 2 AO mit dem Hinweis nach § 201 Abs. 2 AO vermischt.
[3] Rz. 11; a. A. Müller DStZ 2001, 231.

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