Das BMF hat sein Schreiben zur Einbeziehung von Verlusten und Gewinnen aus Options- und Termingeschäften in die Aktiengewinnberechnung nach § 8 InvStG 2004 überarbeitet.
Wie im bisherigen BMF-Schreiben v. 17.11.2020 führt die Finanzverwaltung Folgendes aus: Wurde der Aktiengewinn bisher in diesen Fällen (gemeint ist die konzeptionelle Kombination von Aktien- und Options-/Termingeschäften) abweichend von den Rechtsprechungsgrundsätzen (Niedersächsisches FG Urteil vom 06.07.2017 - 6 K 150/16) ermittelt und einer Steuererklärung zugrunde gelegt, ist der Anleger nach Maßgabe des § 153 AO verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen.
Straf- oder bußgeldrechtliche Würdigung
Neu ist der anschließende Hinweis, dass die straf- oder bußgeldrechtliche Würdigung einem gesonderten Verfahren vorbehalten bleibt, wenn Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit vorliegen.