Aktiengewinnberechnung bei Verlusten und Gewinnen aus Options- und Termingeschäften
Wie im bisherigen BMF-Schreiben v. 17.11.2020 führt die Finanzverwaltung Folgendes aus: Wurde der Aktiengewinn bisher in diesen Fällen (gemeint ist die konzeptionelle Kombination von Aktien- und Options-/Termingeschäften) abweichend von den Rechtsprechungsgrundsätzen (Niedersächsisches FG Urteil vom 06.07.2017 - 6 K 150/16) ermittelt und einer Steuererklärung zugrunde gelegt, ist der Anleger nach Maßgabe des § 153 AO verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen.
Straf- oder bußgeldrechtliche Würdigung
Neu ist der anschließende Hinweis, dass die straf- oder bußgeldrechtliche Würdigung einem gesonderten Verfahren vorbehalten bleibt, wenn Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit vorliegen.
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.9575
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.117
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Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
873
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
7316
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
661
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
643
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Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
362
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Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
351
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Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
316
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Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
296
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Finale Staatenaustauschliste 2026
10.06.2026
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Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zum 1.1.2026
09.06.2026
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Übereinkommen über die Kommission zur Beilegung internationaler Steuerstreitigkeiten
02.06.2026
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Neues DBA mit der Ukraine unterzeichnet
02.06.2026
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Haftung für Umsatzsteuer bei Internet-Handel
22.05.2026
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Umsatzsteuerbefreiung für Schönheitsoperationen
22.05.2026
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Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG
20.05.2026
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Zufluss bei verdeckter Einlage in eine Kapitalgesellschaft
19.05.2026
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Registrierung für Kryptowerte-Betreiber geöffnet
15.05.2026
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Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG
08.05.2026