Rz. 8

Der Stpfl. ist auch verpflichtet, den Außenprüfer bei der Wahrnehmung der aus § 147 Abs. 6 AO fließenden Rechte zu unterstützen. Diese Vorschrift ist durch Gesetz v. 23.10.2000, BGBl I 2000, 1433 eingefügt worden und gilt ab 1.1.2002[1]. Vgl. Kromer, DB 2001, 67.

Benutzt der Stpfl. eine elektronische Speicherbuchführung (hierzu Vor §§ 193–203 AO Rz. 58), stellt dies an den Außenprüfer besondere Anforderungen, eröffnet ihm bei Nutzung der EDV-Anlage für die Prüfung aber auch besondere Möglichkeiten. Da die einzelnen Positionen der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, besonders bei großen Unternehmen, aus einer mit herkömmlichen Mitteln kaum noch zu übersehenden Vielzahl von Einzelposten bestehen, kann die Benutzung der EDV-Anlage die Prüfung bei entsprechender Programmierung sehr erleichtern. Der Anlage ist es etwa möglich, aus einer Vielzahl von Daten die für einen bestimmten, in dem Suchprogramm sich niederschlagenden Informationszweck erforderlichen Daten zu selektieren. In diesen Fällen wird die Anlage jedoch zu eigentlichen Prüfungshandlungen benutzt, sie fällt also nicht mehr unter den Begriff der "Hilfsmittel", die die Prüfungshandlungen nur ermöglichen sollen. Es musste daher eine eingeständige Unterstützungspflicht eingeführt werden, um eine gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung des Stpfl. zu schaffen, an eigentlichen Prüfungshandlungen mitzuwirken. Systematisch ist die Unterstützungspflicht daher insofern eine Besonderheit, als hier der Stpfl. nicht nur Auskünfte geben, Urkunden vorlegen und ähnliche Pflichten erfüllen muss, sondern den Außenprüfer bei eigentlichen Prüfungshandlungen zu unterstützen hat. Im Umfang richtet sich die Unterstützungspflicht nach dem Umfang der Pflicht aus § 146 Abs. 6 AO. § 200 Abs. 1 S. 2 AO definiert insofern den Umfang der Unterstützungspflicht nicht selbst, sondern knüpft akzessorisch an § 147 Abs. 6 AO an[2]. Die Unterstützungspflicht besteht also nach Grund und Umfang nur im Rahmen der Verpflichtung nach § 147 Abs. 6 AO. Allgemein zu § 147 Abs. 6 AO vgl. zu § 147 AO Rz. 37ff.

 

Rz. 9

Der Umfang der zu erfüllenden Unterstützungsverpflichtung hängt von den Fähigkeiten des Außenprüfers ab, die EDV-Anlage des Stpfl. für seine Prüfungszwecke zu nutzen. Ein in der Benutzung von EDV-Anlagen erfahrener Prüfer wird weniger, ein unerfahrener Prüfer wird mehr Unterstützung verlangen können. Grundsätzlich reicht die Unterstützungsverpflichtung nur so weit, wie der Prüfer nicht selbst in der Lage ist, die erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen. Die Unterstützungsverpflichtung kann nicht in Anspruch genommen werden, um den Prüfer von EDV-Arbeiten freizustellen und dadurch Zeit für weitere Prüfungshandlungen zu ersparen.

 

Rz. 10

Die Unterstützung kann durch Sachmittel (Zur-Verfügung-Stellen der EDV-Anlage bzw. bestimmter Rechenzeiten für die Prüferprogramme oder des Datenmaterials zum Einsatz auf verwaltungseigenen EDV-Anlagen) oder durch Personen erfolgen. Die Unterstützung durch Personen (d. h. regelmäßig Arbeitnehmer des Stpfl.) kann bestehen in der Einweisung des Prüfers in die Nutzung der EDV-Anlage, Schreiben oder Nutzen von Sortier- und Filterprogrammen, Erstellen von Ausdrucken usw.

Der Stpfl. braucht die Unterstützung nur mit den vorhandenen Kräften zu leisten. Er darf zwar nicht den betrieblichen Anforderungen absoluten Vorrang einräumen und den Prüfer nur unterstützen, wenn die dazu notwendigen Mitarbeiter keine andere Arbeit mehr zu erledigen haben. Andererseits ist der Stpfl. nicht verpflichtet, nur zur Unterstützung des Prüfers Mitarbeiter vorzuhalten oder auf eigene Kosten Berater anzustellen. Er kann die Mitwirkung auf die vorhandenen Kräfte beschränken, muss diese aber angemessen für die Erledigung eigener betrieblicher Arbeiten und die Unterstützung des Prüfers einsetzen. Die Kosten für die Unterstützung trägt der Stpfl.[3].

 

Rz. 11

Auch die Unterstützungspflichten des Stpfl. stehen unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. So ist der Stpfl. nicht zu unverhältnismäßigen oder unmöglichen Unterstützungsmaßnahmen verpflichtet. Der Prüfer muss es also hinnehmen, wenn ihm die EDV-Anlage nicht jederzeit, sondern nur während bestimmter Zeitspannen zur Verfügung steht, wenn dies durch betriebliche Notwendigkeiten bedingt ist. Ebenfalls unverhältnismäßig wäre das Verlangen nach Unterstützung, wenn die Daten nicht mehr gespeichert sind, der Stpfl. auch nicht für die weitere Speicherung sorgen musste, oder das Verlangen, nicht in elektronischer Form vorliegende Daten in elektronische Form umzuwandeln (d. h. einzugeben). Will der Prüfer etwa zur Verprobung der Verrechnungspreise eine andere Verrechnungspreismethode anwenden und benötigt er dazu Daten, die nicht in gespeicherter Form vorliegen, braucht der Stpfl. diese Daten nicht lediglich zu Zwecken der Verprobung eingeben zu lassen.

 

Rz. 11a

Ebenfalls unverhältnismäßig ist das Verlangen zur Unterstützung, wenn die Daten, z. B. wegen zwischenzeitlicher Fortentwicklung der Programme, nicht mehr nach den Wünschen des P...

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