Rz. 1

Die Außenprüfung wird, wie auch jedes andere steuerliche Verfahren, vom Untersuchungsgrundsatz und vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht. § 199 Abs. 1 AO behandelt nur den Untersuchungsgrundsatz; die Vorschrift korrespondiert mit § 88 AO sowie z. T. mit § 85 AO und ist daher, streng genommen, überflüssig.[1] Allgemein zum Untersuchungsgrundsatz vgl. daher Kommentierung zu § 88 AO.

 

Rz. 1a

Im Gegensatz zum Untersuchungsgrundsatz ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der AO gesetzlich nicht normiert. Das liegt daran, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf den jeweiligen Einzelfall bezogen ist und sich daher einer abstrakten Regelung, anders als der Untersuchungsgrundsatz, weitgehend entzieht. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt, dass der Eingriff in die Sphäre des Stpfl., seiner Dauer, Intensität sowie seiner schädigenden Wirkung nach, in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg stehen muss. Als weitere Erscheinungsform des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann auch der "Grundsatz des geringsten Eingriffs" aufgefasst werden. Danach ist von mehreren gleichermaßen zur Erreichung des Zieles der Finanzverwaltung geeigneten Mitteln das den Stpfl. am wenigsten belastende Mittel zu wählen.

 

Rz. 1b

Untersuchungsgrundsatz und Grundsatz der Verhältismäßigkeit können im Einzelfall miteinander kollidieren. So würde es der Untersuchungsgrundsatz erfordern, jeder Unklarheit nachzugehen, während der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es erfordern kann, den Stpfl. belastende Prüfungshandlungen mit nur geringen steuerlichen Auswirkungen zu unterlassen ("Schwerpunktprüfung").

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 199 AO Rz. 1.

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