Rz. 4

Die in S. 1 getroffene Regelung, dass Außenprüfungen von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt werden, hat lediglich klarstellende Bedeutung. Da Außenprüfungen Teil des Besteuerungsverfahrens sind[1], würde sich die Zuständigkeit dafür auch ohne ausdrückliche Anordnung nach den Vorschriften über die sachliche und örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung richten.[2]

Sachlich zuständig für die Durchführung von Außenprüfungen sind danach grundsätzlich die FÄ für Besitz- und Verkehrsteuern[3] und die Hauptzollämter für Zölle und Verbrauchsteuern.[4] Die sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 12 ergebende Zuständigkeit des BZSt für die Durchführung der Veranlagung nach § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 EStG und § 32 Abs. 2 Nr. 2 KStG sowie die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Abs. 1 EStG schließt auch die Zuständigkeit für die Durchführung von Außenprüfungen ein.[5]

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den§§ 17ff. AO.[6]

Für die LSt-Außenprüfung treffen § 42f Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 EStG eine Sonderregelung. Da es keine allgemeine Regelung über die Zuständigkeit im LSt-Abzugsverfahren gibt, an die in diesem Fall angeknüpft werden könnte[7], erklären diese Vorschriften das Betriebsstätten-FA für zuständig.

Das Prüfungsrecht der örtlich zuständigen Behörde ist nicht auf ihren Bezirk begrenzt, sondern erstreckt sich auch auf Besteuerungsmerkmale, die außerhalb ihres räumlichen Zuständigkeitsbereichs verwirklicht wurden.[8] Auch aus der Gebietshoheit der Bundesländer ergeben sich insoweit keine Einschränkungen.[9]

Sollen mehrere Steuerarten zugleich geprüft werden, muss sich die Zuständigkeit der Prüfungsbehörde auf jede einzelne von ihnen beziehen. Soweit dies nicht der Fall ist, kommt die Durchführung einer einheitlichen Prüfung nur auf der Grundlage eines Prüfungsauftrags der an sich zuständigen Finanzbehörde nach § 195 S. 2 AO in Betracht.[10]

Entsprechendes gilt auch für die Erstreckungsprüfung nach § 194 Abs. 2 S. 2 AO, soweit das für die Prüfung der Gesellschaft zuständige FA nicht zugleich für die Prüfung der Gesellschafter zuständig ist.[11]

 

Rz. 5

Nach § 17 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 FVG können einem FA durch Rechtsverordnung der Landesregierung bzw. der zuständigen obersten Landesbehörde[12] Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer FÄ übertragen werden. Auf dieser Grundlage haben viele Bundesländer Aufgaben der Außenprüfung auf zu diesem Zweck errichtete Spezial-FÄ konzentriert.[13] Die Übertragung der Prüfungszuständigkeit muss nicht mit der Übertragung der Zuständigkeit für die Steuerfestsetzung verbunden sein. Nach § 17 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 FVG kann die Zuständigkeit eines FA durch Rechtsverordnung der Landesregierung bzw. der zuständigen obersten Landesbehörde auf einzelne Aufgaben beschränkt werden. Dies erlaubt auch eine Abweichung von dem Grundsatz des § 195 S. 1 AO.

Die Zuständigkeitsübertragung nach § 17 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 FVG begründet eine originäre Zuständigkeit des mit den Prüfungsaufgaben betrauten FA. Eines Prüfungsauftrags des für die Besteuerung zuständigen FA nach § 195 S. 2 AO bedarf es daher in diesen Fällen nicht.[14]

 

Rz. 6

Maßgeblich für die Zuständigkeit sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung.[15] Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ergibt sich im Fall gesonderter Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO daraus, dass für die Frage, ob wegen eines Auseinanderfallens von Wohnsitz-FA und Betriebs-, Lage- oder Tätigkeits-FA eine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, auf die Verhältnisse zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums abzustellen ist. Ist danach keine gesonderte Feststellung durchzuführen, kann über § 18 AO auch keine örtliche Zuständigkeit des Betriebs-FA begründet werden.[16]

Ein nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung eintretender Zuständigkeitswechsel lässt die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung unberührt.[17] Eine bereits begonnene Außenprüfung wird von der neu zuständig gewordenen Finanzbehörde auf der Grundlage der ursprünglichen Prüfungsanordnung fortgesetzt. Die Rechtswirkungen der Prüfung durch die bisher zuständige Finanzbehörde, insbesondere die Hemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO, bleiben erhalten.

Zu beachten ist, dass ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit nach § 26 S. 1 AO erst zu dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die hierfür maßgeblichen Umstände einer der von der Zuständigkeitsfrage betroffenen Finanzbehörden zweifelsfrei bekanntgeworden sind. Ein Kennenkönnen oder Kennenmüssen genügt nicht.[18] Unter den Voraussetzungen des § 26 S. 2 AO kann die bisher zuständige Finanzbehörde das Außenprüfungsverfahren auch nach dem Wechsel der Zuständigkeit fortsetzen.

Rz. 7–8 einstweilen frei

[1] Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl. 2022, § 195 Rz. 1.
[2] BFH v. 25.1.1989, XI R 157/89, BStBl II 1989, 483; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 195 AO Rz. 1; Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 195 AO Rz. 11; Koenig/Intemann, AO, 4. Aufl. 2021, § 195 Rz. 1.
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