Rz. 5
Nach § 194 Abs. 1 S. 1 AO dient die Außenprüfung der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Stpfl. Dadurch wird der Zweck der Außenprüfung in objektiver und subjektiver Hinsicht abgegrenzt.
Rz. 6
In sachlicher Hinsicht dient die Außenprüfung der Ermittlung der "steuerlichen Verhältnisse". Darunter sind die von dem Außenprüfer nach § 199 Abs. 1 AO zu prüfenden "tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse" zu verstehen, "die für die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer maßgeblich sind".[1] Die Prüfung muss sich daher stets auf Steueransprüche beziehen.[2] Dazu gehört auch die Prüfung der Frage, ob Steuerbefreiungen oder sonstige Steuervergünstigungen zu Recht in Anspruch genommen wurden.[3] Eine auf steuerliche Nebenleistungen[4] beschränkte Außenprüfung wäre mangels einer besonderen Bestimmung i. S. v. § 1 Abs. 3 S. 2 AO durch § 194 Abs. 1 S. 1 AO nicht gedeckt.[5] Außenprüfungen zur Klärung von Haftungsansprüchen sind nur im Anwendungsbereich des § 194 Abs. 1 S. 4 AO zulässig.[6] Eine "Bestandsaufnahmeprüfung" mit dem Ziel der Feststellung, ob die vorgeschriebenen Bücher und Aufzeichnungen geführt wurden, kann nicht als Außenprüfung durchgeführt werden.[7]
Auch Liquiditäts- oder Richtsatzprüfungen[8] sind durch § 194 Abs. 1 S. 1 AO nicht gedeckt.[9] Demgegenüber ist die Anordnung einer Außenprüfung auch dann zulässig, wenn ausschließlich festgestellt werden soll, ob und inwieweit Steuerbeträge hinterzogen oder leichtfertig verkürzt wurden.[10]
Rz. 7
In persönlicher Hinsicht dient die Prüfung der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des "Steuerpflichtigen". Darunter ist derjenige zu verstehen, gegenüber dem die Prüfungsanordnung[11] ergangen und der zur Duldung der Prüfung verpflichtet ist. Gegenüber wem eine Außenprüfung unter welchen Voraussetzungen zulässig ist, richtet sich nach § 193 AO.[12] Der Begriff des Stpfl. i. S. v. § 194 Abs. 1 S. 1 AO ist daher gleichbedeutend mit dem des Stpfl. i. S. v. § 193 AO.[13] Bei der Prüfung der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen einer Personengesellschaft ist diese selbst Stpfl., nicht die Gesellschafter.[14]
Aus der Ausrichtung auf den (geprüften) Stpfl. folgt, dass sich die Außenprüfung abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmen[15] nicht auf die steuerlichen Verhältnisse Dritter beziehen darf.[16] Die Anordnung einer Außenprüfung bei einem Notar zur Prüfung der Verkehrsteuern Dritter entbehrt deshalb der Rechtsgrundlage.[17] Demgegenüber gehören Verhältnisse des Erblassers, die sich auf die Besteuerung des Erben auswirken, zu dessen steuerlichen Verhältnissen.[18]
Rz. 8 einstweilen frei
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