Rz. 5

Nach § 194 Abs. 1 S. 1 AO dient die Außenprüfung der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Stpfl. Dadurch wird der Zweck der Außenprüfung in objektiver und subjektiver Hinsicht abgegrenzt.

 

Rz. 6

In sachlicher Hinsicht dient die Außenprüfung der Ermittlung der "steuerlichen Verhältnisse". Darunter sind die von dem Außenprüfer nach § 199 Abs. 1 AO zu prüfenden "tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse" zu verstehen, "die für die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer maßgeblich sind".[1] Die Prüfung muss sich daher stets auf Steueransprüche beziehen.[2] Dazu gehört auch die Prüfung der Frage, ob Steuerbefreiungen oder sonstige Steuervergünstigungen zu Recht in Anspruch genommen wurden.[3] Eine auf steuerliche Nebenleistungen[4] beschränkte Außenprüfung wäre mangels einer besonderen Bestimmung i. S. v. § 1 Abs. 3 S. 2 AO durch § 194 Abs. 1 S. 1 AO nicht gedeckt.[5] Außenprüfungen zur Klärung von Haftungsansprüchen sind nur im Anwendungsbereich des § 194 Abs. 1 S. 4 AO zulässig.[6] Eine "Bestandsaufnahmeprüfung" mit dem Ziel der Feststellung, ob die vorgeschriebenen Bücher und Aufzeichnungen geführt wurden, kann nicht als Außenprüfung durchgeführt werden.[7]

Auch Liquiditäts- oder Richtsatzprüfungen[8] sind durch § 194 Abs. 1 S. 1 AO nicht gedeckt.[9] Demgegenüber ist die Anordnung einer Außenprüfung auch dann zulässig, wenn ausschließlich festgestellt werden soll, ob und inwieweit Steuerbeträge hinterzogen oder leichtfertig verkürzt wurden.[10]

 

Rz. 7

In persönlicher Hinsicht dient die Prüfung der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des "Steuerpflichtigen". Darunter ist derjenige zu verstehen, gegenüber dem die Prüfungsanordnung[11] ergangen und der zur Duldung der Prüfung verpflichtet ist. Gegenüber wem eine Außenprüfung unter welchen Voraussetzungen zulässig ist, richtet sich nach § 193 AO.[12] Der Begriff des Stpfl. i. S. v. § 194 Abs. 1 S. 1 AO ist daher gleichbedeutend mit dem des Stpfl. i. S. v. § 193 AO.[13] Bei der Prüfung der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen einer Personengesellschaft ist diese selbst Stpfl., nicht die Gesellschafter.[14]

Aus der Ausrichtung auf den (geprüften) Stpfl. folgt, dass sich die Außenprüfung abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmen[15] nicht auf die steuerlichen Verhältnisse Dritter beziehen darf.[16] Die Anordnung einer Außenprüfung bei einem Notar zur Prüfung der Verkehrsteuern Dritter entbehrt deshalb der Rechtsgrundlage.[17] Demgegenüber gehören Verhältnisse des Erblassers, die sich auf die Besteuerung des Erben auswirken, zu dessen steuerlichen Verhältnissen.[18]

Rz. 8 einstweilen frei

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 194 AO Rz. 1.
[2] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 194 AO Rz. 1; Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 194 AO Rz. 16; Koenig/Intemann, AO, 4. Aufl. 2021, § 194 Rz. 9.
[3] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 194 AO Rz. 6.
[5] Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 194 AO Rz. 17.
[6] Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 194 AO Rz. 16; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 194 AO Rz. 1.
[9] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 194 AO Rz. 1, 4; Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 194 AO Rz. 16.
[13] Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 194 AO Rz. 18.
[16] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 194 AO Rz. 3; Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 194 AO Rz. 16.
[17] FG des Saarlandes v. 18.2.1977, 368/75, EFG 1977, 297.
[18] Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl. 2022, § 194 Rz. 4.

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