Rz. 76

Liquiditäts- und Richtsatzprüfungen sind in der AO nicht vorgesehen.

Liquiditätsprüfungen verfolgen das Ziel, den Liquiditäts- bzw. Vermögensstatus des Stpfl. festzustellen und damit die Entscheidungsgrundlage für beantragte Billigkeitsmaßnahmen (Stundung, Erlass oder Vollstreckungsaufschub) zu schaffen. Da sie damit in der Regel nicht das Festsetzungs-, sondern das Erhebungsverfahren betreffen, können sie im Allgemeinen nicht auf § 193 AO gestützt werden. Sie sind daher nur mit Zustimmung des Stpfl. zulässig[1], wobei aus der Verweigerung der Zustimmung allerdings nachteilige Schlüsse gezogen werden können. Auf § 193 AO kann eine Liquiditätsprüfung nur dann gestützt werden, wenn sie die Entscheidungsgrundlage über eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gem. § 163 AO schaffen soll, weil es sich insoweit um eine Maßnahme im Festsetzungsverfahren handelt.[2]

Richtsatzprüfungen sind nach früherem Sprachgebrauch Prüfungen zur Ermittlung branchenbezogener Kennzahlen[3], die als Grundlage für die Verprobung und ggf. Schätzung von Umsätzen und Gewinnen dienen können. Da sie nicht dazu dienen, die steuerlichen Verhältnisse des geprüften Stpfl. zu ermitteln, sondern Datenmaterial für die Besteuerung anderer Stpfl. zu beschaffen, fallen eigenständige Richtsatzprüfungen nicht unter § 193 AO. Sie sind daher nur mit Zustimmung des Stpfl. zulässig.[4] Unbedenklich ist es hingegen, wenn die FinVerw. die bei regulären Außenprüfungen gewonnenen Erkenntnisse zur Ermittlung branchenbezogener Kennzahlen auswertet.[5]

[1] Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 193 Rz. 48; Koenig/Intemann, AO, 4. Aufl. 2021, § 193 Rz. 73; a. A. wohl Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 193 AO Rz. 99.
[2] Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 193 AO Rz. 100; Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 193 Rz. 48; Koenig/Intemann, AO, 4. Aufl. 2021, § 193 Rz. 73.
[4] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 193 AO Rz. 46; Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 193 AO Rz. 96; Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 193 Rz. 49; Koenig/Intemann, AO, 4. Aufl. 2021, § 193 Rz. 74.

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