Rz. 28

§ 193 Abs. 1 AO enthält eine tatbestandlich voraussetzungslose Prüfungsermächtigung. Bei den in dieser Vorschrift genannten Stpfl. sind Außenprüfungen in den Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Willkürverbots daher grundsätzlich unbeschränkt zulässig.[1] Insbesondere enthält § 193 Abs. 1 AO anders als § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO keinen Vorrang der Prüfung an Amtsstelle.

Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die steuererheblichen Verhältnisse von Stpfl., die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder die freiberuflich tätig sind, "durchweg" nur durch Außenprüfungen genau überprüft werden könnten.[2]

Das Gleiche gilt nach der im Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz v. 29.7.2009[3] bzw. der im Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) v. 23.6.2017[4] zum Ausdruck gekommenen Einschätzung des Gesetzgebers nunmehr auch für Stpfl. i. S. des § 147a AO, die wegen der Höhe der Überschusseinkünfte bzw. des Einflusses auf Drittland-Gesellschaften besonderen Aufbewahrungspflichten unterliegen.[5]

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